Entlassene Pflegeleiterin gewinnt vor Gericht erneut

Das Freiburger Spital muss einer ehemaligen Kadermitarbeiterin mehrere tausend Franken Lohnausfall bezahlen. Die Pflegeleiterin kämpfte dafür bis vor Bundesgericht. Und es war nicht das erste Mal.

, 3. Februar 2022 um 06:15
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Im September 2016 entliess das Freiburger Spital (HFR) eine Pflegeleiterin mit sofortiger Wirkung. Der fristlosen Entlassung waren Verwarnungen und Abmahnungen vorausgegangen. Dies, weil das Spital mit den Leistungen und Führungsqualitäten der Mitarbeiterin unzufrieden gewesen war. Die Frau mit Jahrgang 1974 arbeitete acht Jahre lang beim Freiburger Spital, im Sommer 2012 wurde sie zur Pflegeleiterin der chirurgischen Abteilung befördert.
Da die Kündigung im Nachhinein aber als «missbräuchlich» qualifiziert wurde, musste das Freiburger Spital sie am 1. Oktober 2018 wiedereinstellen. Die Kaderangestellte forderte daraufhin den Lohn, den sie zwischen ihrer Entlassung im Jahr 2016 und ihrer Wiedereinstellung im Jahr 2019 hätte erhalten müssen. Sie verlangte den Betrag von rund 51 500 Franken. Nach der Entlassung arbeitete sie bei verschiedenen Arbeitgebern.

Spital muss ihr rückwirkend den Lohn bezahlen

Das HFR aber weigerte sich, der wiedereingestellten Pflegeleiterin das geforderte Geld auszuzahlen. Doch das Bundesgericht hat das Spital nun dazu verpflichtet, ihr den Betrag zu überweisen, der ihr in der besagten Zeit hätte zustehen müssen. Dies geht aus einem aktuellen Urteil von Mitte Januar hervor. Die Frau erwirkte so gerichtlich die Nachzahlung des Lohns, den sie hätte erhalten müssen, wenn ihr Arbeitsverhältnis nicht ungerechtfertigt unterbrochen worden wäre.
Es ist nicht das erste Mal, dass der Fall der ehemaligen Pflegeleiterin und dem HFR vor dem Bundesgericht landete. Mit Erfolg kämpfte sie vor drei Jahren auch gegen ihre fristlose (und missbräuchliche) Entlassung, die dann zur Wiedereinstellung führte (8C_670/2017). Inzwischen arbeitet die Pflegefachfrau nicht mehr beim Freiburger Spital. Im Jahr 2019 hat sie das Spital endgültig verlassen – weniger als ein Jahr nach ihrer Wiedereinstellung.
  • Entscheid Bundesgericht 8C_635/2021  
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