Eine Studentin der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich hatte im Januar und Juli 2021 die erste Prüfung des ersten Studienjahres Humanmedizin absolviert und mit einer Note 3 abgeschlossen. Nachdem sie bei den entsprechenden Repetitionsprüfungen erneut eine Note 3 erreichte, erhob sie Rekurs: vor dem Dekanat der Fakultät, vor der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen und vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, die den Rekurs alle abwiesen.
Dies wollte die Studentin der Humanmedizin aber nicht auf sich sitzen lassen: Sie hat über ihren den auf Prüfungsrecht spezialisierten Anwalt Henning Heinze eine Beschwerde beim Bundesgericht gegen die Universität Zürich eingereicht. Die junge Frau fordert eine Akteneinsicht und eine erneute Prüfung.
Mittelohrentzündung und Prüfungsangst
Das Bundesgericht ist nun aber nicht auf die Beschwerde eingetreten, wie aus einem aktuellen Entscheid hervorgeht. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung, wie dort zu lesen steht.
Das Argument, sie habe an einer Mittelohrentzündung gelitten, konnte ihre Prüfungsfähigkeit nicht aufheben. Zudem habe sie keinerlei Beweise für die von ihr behauptete Prüfungsangst vorbringen können.
Eine erneute Zulassung zur Prüfung der Humanmedizin sei nicht gegeben, so die Richter der öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts in Lausanne. Für die unterliegende Medizinstudentin ist die Angelegenheit verlorene Mühe und verlorene Zeit: Sie muss jetzt nebst hohen Anwaltskosten auch noch die Gerichtskosten von 800 Franken tragen.