Maskenverweigerung: Psychologin zu Recht fristlos entlassen

Das Bundesgericht bestätigt die sofortige Kündigung einer Betriebspsychologin der Stadt Zürich. Mit ihrer Masken-Verweigerungshaltung habe sie ihre Pflichten verletzt.

, 13. Juli 2023 um 04:00
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Angesichts ihrer Vorbildfunktion als Psychologin sei ihr Verhalten nicht hinnehmbar, urteilte das Gericht. | Freepik
Die Maskenpflicht in Büros oder öffentlichen Verkehrsmitteln war eine vorübergehende Massnahme während der Covid-19-Pandemie. Das Ziel war es, die Ausbreitung des Virus einzudämmen. Die Maskenpflicht führte zu heftigen Diskussionen über das Für und Wider und schliesslich auch zu einigen Rechtsstreitigkeiten.
Der Fall einer Psychologin landete sogar vor dem Bundesgericht. Die bei der Stadt Zürich als Betriebspsychologin tätige Frau hatte geltend gemacht, dass sie aus gesundheitlichen Gründen laut ärztlichem Zeugnis keinen Mundschutz tragen könne. Gleichzeitig weigerte sie sich wiederholt, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Daraufhin wurde der 1969 geborenen Mitarbeiterin fristlos gekündigt.

Vertrauensärztliche Untersuchung verweigert

Die Psychologin, die seit rund fünf Jahren bei der Stadt angestellt war, reichte gegen die Kündigung Klage ein, die jedoch vom Zürcher Verwaltungsgericht und nun auch vom Bundesgericht abgewiesen wurde. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei nicht mehr zumutbar gewesen, so der Entscheid. Es bestehe auch kein Anspruch auf eine Entschädigung und Abfindung von vier Monatslöhnen sowie auf eine Änderung des Arbeitszeugnisses.
Die Richter kamen zu dem Schluss, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sei, da die uneinsichtige Frau ihre Dienstpflichten verletzt und sich geweigert habe, den Anweisungen des Arbeitgebers Folge zu leisten. Angesichts ihrer Vorbildfunktion und ihrer Verantwortung, die ihr als Betriebspsychologin bei der Stadt zukomme, sei ihr Verhalten untragbar.
  • 8C_271/2023 Urteil vom 19. Juni 2023
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  • Maskenpflicht
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