Psychische Erkrankung eines Rettungssanitäters als berufsbedingt angesehen

Eine posttraumatische Belastungsstörung kann grundsätzlich als Berufskrankheit anerkannt werden. Dies hat das Bundessozialgericht in Deutschland entschieden.

, 11. Juli 2023 um 14:00
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Die Ablehnung der Anerkennung einer «Wie-Berufskrankheit» ist rechtswidrig. | Unsplash
Das Bundessozialgericht in Deutschland bricht mit der bisherigen Haltung, dass psychische Erkrankungen in der Regel nicht als Wie-Berufskrankheiten anerkannt werden. Das Gericht begründete seine Entscheidung mit dem Fall eines Rettungssanitäters, der einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, mit traumatischen Ereignissen konfrontiert zu werden.

Amokläufe und Personalmangel

Der Mann kämpft seit sieben Jahren vor Gericht um die Anerkennung als Berufskrankheit. Er habe im Rettungsdienst viele traumatische Erlebnisse gehabt: Zum Beispiel Amokläufe, Suizide und andere das Leben sehr belastende Momente. Die Symptomatik habe nach zwei Amokläufen begonnen sowie nach den Suiziden von zwei miteinander befreundeten Mädchen.
Gleichzeitig habe er über Personalknappheit und ähnliche ihn belastende Ereignisse in der Rettungswache berichtet.

Noch nicht abschliessend geklärt

Bevor eine endgültige Entscheidung getroffen werden kann, müssen nun weitere Einzelheiten geklärt werden. Der Fall wurde deshalb an die Vorinstanz zurückgewiesen. Noch nicht gerichtlich geklärt ist beispielsweise, ob tatsächlich eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegt.
Ebenso wurde nicht detailliert geprüft, ob neben den beruflichen Ereignissen auch andere Faktoren zu der Erkrankung beigetragen haben könnten.

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