Zur Rose: Waadtländer Behörden warnen vor Arzneimittel-Abgabe

Die Gesundheitsdirektion betont nochmals: Ärzte dürfen ihren Patienten nicht einfach Medikamente der Versandapotheke ins Haus bestellen.

, 20. Mai 2015 um 13:42
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Ganz neu ist die Sache eigentlich nicht. Bereits im Sommer letzten Jahres entschied das Bundesgericht, dass das Geschäftsmodell der Versandapotheke Zur Rose teilweise unzulässig ist. In einem Fall aus Zürich ging es darum, ob Ärzte ohne Abgabe-Bewilligung Zur-Rose-Produkte an ihre Patienten senden lassen können. 
Nein, befand das Bundesgericht damals. Doch jetzt, fast ein Jahr später, treibt das Modell offenbar immer noch um. Denn die Gesundheitsdirektion des Kantons Waadt sah sich nun veranlasst, «la population et les médecins vaudois» nochmals per Communiqué an das Urteil zu erinnern.

40 Franken pro neuem Kunden

Im Zur-Rose-Modell erhielten die Vertragsärzte von der Versandapotheke 40 Franken pro Neukundeneröffnung, 12 Franken jährlich für den Dossiercheck sowie 1 Franken pro Rezeptzeile für die sogenannte Interaktionskontrolle. Die Medikamente wurden vom Arzt online bestellt und vom Thurgauer Apothekendienst entweder in die Praxis oder direkt an den Patienten gesandt. 
Das Bundesgericht erkannte hierin eine Art Medikamentenabgabe, wozu der Arzt eine Bewilligung benötigen würde; obendrein stiessen sich die Richter an den «Kickbacks», die das Modell vorsah und «welche nach Artikel 33 des Heilmittelgesetzes verboten sind.»

Die Frage des Interessenkonflikts

Die Waadtländer Kantonsbehörden erinnern nun nochmals daran, dass das Modell illegitim sei: «Die Ärzte, die es anwenden, können wegen Verstosses gegen den Artikel 33 Heilmittelgesetz und gegen Artikel 81 des Waadtländer Gesetzes für die öffentliche Gesundheit angeklagt werden», so die Mitteilung aus Lausanne
Das erwähnte Kantonsgesetz verbietet es Medizinern, Verträge abzuschliessen, die im Widerspruch zu den beruflichen Anforderungen stehen, «insbesondere weil sie geeignet sind, ökonomische Interessen über die Gesundheit der Patienten zu stellen».

  • Bundesgerichtsentscheid vom 7. Juli 2014

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