Die Tarifpartner dürfen in einem Tarif keine Limitationen festlegen, welche einen an sich bestehenden gesetzlichen Leistungsanspruch des Patienten beschränken. In
seinem Editorial in der jüngsten Ausgabe der «Schweizerischen Ärztezeitung» untermauert FMH-Vorstand Urs Stoffel seine Aussage mit zwei Rechtsgutachten von Professor Dr. iur. Ueli Kieser, Vizedirektor am Institut für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis an der Universität St. Gallen.
Ähnlich argumentiert laut Stoffel auch das Bundesamt für Justiz (BJ): Dieses habe gegenüber dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) festgehalten, dass es nicht vorgesehen sei, dass Leistungserbringer und Kostenträger in der Tarifstruktur gemeinsam Limitationen von Pflichtleistungen festlegen. Damit verbiete das Bundesamt für Justiz geradezu den Tarifpartnern in der Tarifstruktur Pflichtleistungen zu limitieren, so Stoffel.
Nur medizinische begründete Limitationen zulässig
Eine solche Begrenzung könnte an sich ausschliesslich der Bundesrat festlegen, heisst es. Diese Limitationen dürften dann aber nicht im Tarif festgelegt, sondern müssten in der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) verankert werden. Der Ärzteverband FMH unterstütze Limitationen nur, wenn diese medizinisch indiziert sind – auf Grund von gesetzlichen Vorgaben wie beispielsweise Strahlenschutz oder wenn sie dem Schutz der Patienten dienen.
Limitation von Zeitleistungen lehnt die FMH im ambulanten Tarif kategorisch ab. Schon gar nicht solche, die einzig und allein dazu dienen, Mengenausweitungen zu verhindern, steht dort weiter. Bei ungerechtfertigten Mehrleistungen im Sinne einer Mengenausweitung seien nämlich andere gesetzliche Mechanismen vorgesehen.