Nach mehreren Rückenoperationen im Zeitraum zwischen 2001 und 2005 litt ein Patient in Deutschland nach wie vor unter erheblichen Schmerzen und Taubheitsgefühlen. Der Mann klagte in der Folge den behandelnden Arzt an.
«Aufgabe des Pflegepersonals»
Ausserdem beanstandete der Kläger eine mangelhafte Dokumentation der Operation. Der beklagte Chirurg behauptete hingegen, alle Instrumente gezählt zu haben. Dabei wäre dies ohnehin Aufgabe des Pflegepersonals, argumentierte er weiter.
Nun musste sich ein Gericht mit dem Fall befassen: Die fehlende Dokumentation werten die Gutachter als Verstoss gegen chirurgische Grundprinzipien. Sowohl Anordnung und Überprüfung der Zählkontrolle liege beim leitenden Arzt.
«Kein grober Behandlungsfehler»
Doch den Gutachtern zufolge handelt es sich hier lediglich um einen einfachen, nicht aber um einen groben Behandlungsfehler. Das zuständige Gericht hielt ein Schmerzensgeld von 800 Euro für angemessen. Der Mann hatte 25’000 Euro verlangt.
Die Schmerzen des Patienten sowie eventuell zukünftige Beschwerden könnten nicht kausal mit den Metallteilen zusammenhängen, urteilten die Richter weiter.
Plus 28,10 Euro für Kopierkosten
Auf die Berufung des Klägers hin kam ihm eine höhere Instanz noch einen Tick entgegen: Der Arzt müsse dem Kläger zusätzlich 28,10 Euro zuzüglich Zinsen bezahlen. Diese Kosten seien auf Grund der Kopien der Behandlungsdokumente entstanden.