Ab 1. August 2020 muss der Anteil grundversicherter Patienten im Kanton Aargau nicht mehr mindestens 50 Prozent der Gesamtanzahl der stationären Behandlungen betragen. Die vom Bundesverwaltungsgericht als zulässig erachtete Regelung wird ersatzlos gestrichen,
teilte der Kanton Aargau mit.Seit November 2018 schreibt der Kanton den Spitälern vor, diese Mindestvorgaben einhalten - eine Empfehlung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und – direktoren (GDK). Mit der Regelung wollte die Regierung den Zugang zu medizinisch notwendigen Leistungen für ausschliesslich Allgemeinversicherte kontrollieren und falls nötig sanktionieren.
Lockerung zu Gunsten Privatkliniken
Die Gesetzesänderung geht zurück
auf einen Vorstoss im Aargauer Kantonsparlament. Die Vorschrift sei «nicht wettbewerbstauglich», so der Grund. Der mehrheitlich bürgerliche Regierungsrat lehnte das Anliegen ab, da eine «Ungleichbehandlung» im Gesundheitswesen drohe. Und es widerspreche dem öffentlichen Leistungsauftrag. Das Kantonsparlament hat nun aber anders entschieden.
Warum gibt es diese Regelung überhaupt? Unterschreitet ein Spital den Mindestanteil von 50 Prozent, kann davon ausgegangen werden, dass Patientinnen und Patienten mit einer Zusatzversicherung halbprivat oder privat bevorzugt aufgenommen werden. Auch andere Kantone haben bereits entsprechende Anforderungen der GDK eingeführt, zum Beispiel St. Gallen.
Allgemeinversicherte auf der Warteliste
Es könnte sein, dass Aargau Privatspitäler nun aus wirtschaftlichen Interessen bevorzugt halbprivat- oder privatversicherte Patienten aufnehmen. Allgemeinversicherte – rund 80 Prozent der Aargauer Bevölkerung – könnten von Privatspitälern so eher abgewiesen oder auf Wartelisten gesetzt werden. Anderseits unterstehen alle Spitäler auf einer kantonalen Spitalliste einer generellen Aufnahmepflicht.