Lohndeckel für Zürcher Kaderärzte

Die Menge der Behandlung und Umsatz darf sich künftig nicht wesentlich auf den Lohn der Zürcher Ärzteschaft auswirken. Nebst einer Höchstvergütung sollen auch die Poolgelder anders verteilt werden.

, 9. Juli 2020 um 12:08
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Der Kanton Zürich will die Vergütungssysteme für Kaderärzte an den vier kantonalen Spitälern ändern. So ist neu eine Obergrenze für die Gesamtvergütung von einer Million Franken pro Jahr vorgesehen, wie der Zürcher Regierungsrat am Donnerstag mitteilt. Die Änderungen sind Resultat eines überarbeiteten Vorentwurfs des neuen Zürcher Spitalgesetzes. Andere Kantone verfolgen ähnliche Ideen.
Betroffen von der Änderungen sind das Universitätsspital Zürich (USZ), das Kantonsspital Winterthur (KSW), die Psychiatrische Universitätsklinik (PUK) und die Integrierte Psychiatrie Winterthur - Zürcher Unterland (Ipw). Laut einer Erhebung der Gesundheitsdirektion von 2017 verdienen sieben Kaderärzte im Unispital und einer im Kantonsspital Winterthur mehr als eine Million Franken.

Belegärzte: keine nicht indizierten Behandlungen 

Der Grundlohn der Kaderärzte soll erhöht und der variable Bestandteil gesenkt werden. Das ärztliche Kader wird aktuell mit einem Fixlohn zwischen  110'000 bis 260'000 Franken entschädigt. Die Zusatzhonorare betragen am USZ teilweise das Vierfache, oft das Dreifache und im Durchschnitt das Doppelte des Grundlohnes. Einzelne Ärzte kommen so auf über 800'000 Franken variable Abgeltungen. Das sei zu hoch, findet die Regierung. Dieser soll künftig höchstens 30 Prozent der Gesamtvergütung ausmachen.
Das empfohlene neue Gesetz soll die Fehlanreize für nicht oder nur schwach indizierte Behandlungen einschränken und die Mengenausweitung bremsen, schreibt die Regierung. Zudem müssten die Spitäler sicherstellen, dass Belegärztinnen und Belegärzte nur «wirksame, zweckmässige und wirtschaftliche» Leistungen erbringen, insbesondere keine nicht indizierten Behandlungen durchführen.

Gesetz zu den Poolgeldern soll aufgehoben werden

Ferner sollen die Zusatzhonorare aus der Behandlung von Privatpatienten vollumfänglich in die Betriebsrechnung des Spitales fliessen. Das Zusatzhonorargesetz und damit die Klinik- und Spitalpools werden mit diesem Schritt aufgehoben. Fünf Prozent der Zusatzerträge sind für Einmalzulagen des nichtärztlichen und des nicht zum ärztlichen Kader gehörenden Personals vorgesehen.
Heute gehen etwa die Hälfte der Zusatzhonorare der Halbprivat- und Privatversicherten in Pools, über deren Verwendung die Klinikdirektoren nach eigenem Gutdünken entscheiden. Dies führt laut Regierung nebst Mengenausweitung zu grossen Unterschieden bei der (intransparenten) Verteilung der Gelder, sowohl innerhalb der Kliniken als auch unter den verschiedenen Kliniken im Spital. Und auf diese Weise würden auch grosse Abhängigkeiten geschaffen.

  • Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz (SPFG). Antrag des Regierungsrates vom 8. Juli 2020.

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