Der Verwaltungsrat des Kantonsspitals Baden (KSB) muss seinen Chefarzt Orthopädie rügen. Der Grund ist eine Verletzung der Sorgfaltspflicht. In mehreren Fällen waren Honorarabrechnungen in der Orthopädie nicht korrekt,
wie die «Aargauer Zeitung» berichtete.Konkret bestand eine Diskrepanz zwischen den Abrechnungen und dem Nachweis der Leistungserbringung. Wie oft der Name des fehlbaren Chefarztes auf den entsprechenden Operationsberichten stand, obwohl er die Eingriffe nicht ganz selbst vorgenommen hatte, bleibt unklar. Klar ist indes: Der Arzt muss dem KSB den Fehlbetrag von knapp 45'000 Franken zurückerstatten. Zudem werden die fehlerhaften Abrechnungen mit den Krankenversicherern rückabgewickelt.
«Keine Bereicherungsabsicht erkennbar»
Eine Systematik oder Bereicherungsabsicht des Chefarztes ist gemäss KSB allerdings «nicht erkennbar». Die zu Unrecht abgerechneten Fälle seien eine Folge des nicht sorgsam geführten Prozesses der Honorarabrechnungen und nicht aus «abrechnungstaktischen Überlegungen» entstanden, zitiert das Spital aus dem Bericht der externen Prüfstelle (PwC) .
Ein zusätzliches vom Spital in Auftrag gegebene Fachgutachten kommt zu einem ähnlichen Schluss: Der Kodex und die FMH-Standesordnung «wurden in der Orthopädischen Klinik bei einigen Notfalleingriffen teilweise ungenügend eingehalten». Als mangelhaft wurde die Umsetzung der Dokumentationspflicht bezeichnet.
Abrechnungsprozesse und Dokumentation optimieren
In ihrer Sonderprüfung haben die Medizincontrolling-Experten von PwC über 500 Eingriffe der Orthopädischen Klinik vom 1. Januar 2015 bis zum 28. Februar 2018 untersucht. Für das KSB sei dieser Zeitraum ausreichend, um sich ein umfassendes Bild der Situation zu machen, obwohl der Orthopädie-Chefarzt seit 2007 in Baden tätig ist.
Das Spitalmanagement hat bereits einige Prozesse und Abläufe angepasst und mit Kontrollmechanismen versehen. So wurde die administrative Leitung der Orthopädischen Klinik bis auf weiteres Antonio Nocito unterstellt, dem Direktor des Departements Chirurgie. Nocito habe den Auftrag, die als mangelhaft kritisierten Abrechnungsprozesse zu optimieren, dasselbe gelte für die Dokumentationspflicht.