Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich erteilte ab 2018 keine neuen Senioren-Bewilligungen mehr für Ärzte. Auch auf die Verlängerung bestehender Dokumente wurde verzichtet. Der Grund: Solche Bewilligung widersprechen den Vorgaben des Medizinalberufegesetzes des Bundes.
Einige Ärzte im Ruhestand waren damit nicht einverstanden - und fochten den Entscheid an. Vertiefte Abklärungen haben
laut Gesundheitsdirektion nun aber bestätigt: Eine Senioren-Bewilligung würde gegen das Medizinalberufegesetz und das Heilmittelgesetz verstossen. Der Regierungsrat hat einen der Rekurse bereits
abgewiesen.
Berufsausübungsbewilligung verlängern
Die Gesundheitsdirektion erteilt aufgrund der Rechtslage deshalb weiterhin keine Seniorenbewilligungen mehr, wie sie am Freitag mitteilt. Man habe sich aber mit der Ärztegesellschaft darauf verständigt, wie Ärztinnen und Ärzte ihren Beruf im Ruhestand ausüben können.
Mediziner haben demnach auch nach Aufgabe der Praxistätigkeit weiterhin die Möglichkeit, ihre (ordentliche) Berufsausübungsbewilligung verlängern zu lassen. Gemeinsam mit der Ärztegesellschaft des Kantons Zürich (AGZ) hat die Gesundheitsdirektion geprüft, welche Voraussetzungen dafür gelten und wie sie nachzuweisen sind.
Es gilt folgende Regelung:
- Ärztinnen und Ärzte mit Berufsausübungsbewilligung müssen nach Aufgabe ihrer Praxistätigkeit in der Regel keinen Notfalldienst und keine Ersatzabgabe leisten. Die AGZ wird die Befreiung auf unkomplizierte Weise bestätigen.
- Es braucht nach wie vor eine Haftpflichtversicherung. Wegen des eingeschränkten Umfangs der ärztlichen Tätigkeit wird diese aber oft durch die Privathaftpflichtversicherung abgedeckt. Hier ist eine entsprechende Bestätigung der Versicherung erforderlich.
- Bezüglich Einhaltung der ärztlichen Fortbildungspflicht stellt die Gesundheitsdirektion auf die Bestätigungen des Schweizerischen Instituts für Weiter- und Fortbildung (SIWF) der FMH ab. Das SIWF hat für Ärztinnen und Ärzte nach Aufgabe ihrer Praxistätigkeit eine reduzierte Fortbildungspflicht in Aussicht gestellt (50 statt 150 Fortbildungskreditpunkte über 3 Jahre).
Auflagen für Seniorärzte «zumutbar»
Die AGZ unterstütze diese Regelungen und erachte sie als rechtskonform, steht in der Mitteilung zu lesen. «Wir haben Verständnis für die Anliegen der Senioren, auch nach der Praxisaufgabe im engsten persönlichen Umfeld weiter ärztlich tätig zu sein», sagt AGZ-Präsident Josef Widler. Im Interesse der Patientensicherheit stehe die AGZ hinter diesen auch für die Seniorenärzte «zumutbaren Auflagen».
Die Zürcher Gesundheitsdirektion erteilte bis Ende 2017 über 70-jährigen Ärztinnen und Ärzten, die ihre Praxis aufgegeben hatten, eine eingeschränkte Berufsausübungsbewilligung. Sie berechtigte zur Behandlung von nahen Angehörigen und Freunden und zum Abrechnen über die Krankenversicherung und wurde ohne Prüfung weiterer Voraussetzungen erteilt.