Bundesgerichtsurteil Zur Rose: Was der Chef jetzt vorhat

Nach dem herben Rückschlag meldet sich der Chef der Online-Apotheke zu Wort. Er denkt jetzt über eine Umgehung des Bundesgerichtsurteils nach.

, 8. Oktober 2015 um 13:11
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Vor einer Woche hiess das Bundesgericht den Rekurs von Swissmedic und Pharmasuisse gut: Die Versandapotheke Zur Rose verstosse beim Handel mit rezeptfreien Medikamenten (C und D), für die keine ärztliche Verschreibung vorliegt, gegen das Heilmittelrecht, so das Urteil des obersten Schweizer Gerichts.
Jetzt denkt Walter Oberhänsli, der Chef von Europas grösster Versandapotheke, offenbar darüber nach, das ihm vom Bundesgericht letzte Woche auferlegte Verkaufsverbot von nichtrezeptpflichtigen Arzneien zu umgehen.

«Keine Trotzreaktion»

«Es ist völlig legal», sagte er der aktuellen Ausgabe der «Handelszeitung» (gedruckte Version), «dass Personen aus der Schweiz Präparate für sich selbst und in Mengen, die einen Monatsbedarf nicht übersteigen, im Ausland bestellen.»
Ob Oberhänsli seinen Schweizer Kunden konkret vorschlagen wird, statt bei seiner Schweizer Versandapotheke neu bei seinen Tochterfirmen im EU-Raum zu bestellen, will der Chef des Thurgauer Unternehmens aber nicht verraten: «Es gibt von mir keine Trotzreaktion», sagte er.

Interessenten-Datenbank vorhanden

Die «Handelszeitung» schreibt dazu: Zur Rose sei mit zwei Gruppenunternehmen in der EU ideal aufgestellt, um Patienten in der Schweiz aus dem Ausland heraus zu beliefern.
Zudem wisse Oberhänsli genau, welche Schweizer daran interessiert sein könnten. Vor einer Woche musste er bisherigen Bestellern einen Brief schreiben, dass er sie künftig nicht mehr mit rezeptfreien Medikamenten beliefern könne.

«Im Ausland bestellen»

Auf der Webseite der Online-Apotheke heisst es in einer Kundenmitteilung: «Rezeptfreie Arzneimittel können Sie weiterhin auf dem Versandweg beziehen, allerdings nur noch bei einer zugelassenen Versandapotheke im Ausland, wo Sie Arzneimittel in kleinen Mengen zum Eigengebrauch, und zwar ohne Rezept, bestellen können». 
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