Im Kanton Aargau existieren derzeit Bestrebungen, die kantonalen Vorschriften zur Umsetzung des Grundsatzes «ambulant vor stationär» aus der Spitalverordnung zu kippen. Dies, nachdem das Aargauer Verwaltungsgericht
die Bestimmungen im Dezember 2018 aufgehoben hat.In seiner Sitzung vom 23. Januar 2019 hat der Regierungsrat nun entschieden, das Urteil des Verwaltungsgerichts ans Bundesgericht weiterzuziehen. Dies bestätig Kommunikationschefin Karin Müller vom Departement Gesundheit und Soziales gegenüber Medinside. Der Gang an das Bundesgericht war zu erwarten.
Nur der Bundesrat darf eine Liste herausgeben
Der Regierungsrat sei überzeugt, dass die von ihm beschlossenen Bestimmungen «ambulant vor stationär» den gesetzlichen Rahmenbestimmungen entsprechen,
wie in einer Mitteilung steht. Die Regelung, wonach im Kanton Aargau 13 Behandlungen und Untersuchungen nur ambulant durchgeführt werden dürfen, widerspricht laut dem kantonalen Verwaltungsgericht aber den bundesrechtlichen Vorgaben. Es handle sich nicht um einen unterschiedlichen Vollzug des KVG, sondern um eine unzulässige Ergänzung.
Aargauer Liste gilt weiterhin
Der Kanton Aargau beantragte dem Bundesgericht aufschiebende Wirkung für den Weiterzug des Verwaltungsgerichtsurteils. Dies mit dem Ziel, dass die Anpassungen in der Spitalverordnung «ambulant vor stationär» bis zum Entscheid des Bundesgerichts in Kraft bleiben.
Kanton Aargau
- Operation grauer Star
- Teilgebiete der Handchirurgie
- Korrekturen deformierter Kleinzehen (ohne Hallux)
- Materialentfernungen (z.B. Platten, Schrauben, Knochenimplantate)
- Diagnostische Herzuntersuchungen
- Herzschrittmacherimplantation
- Diverse Gefässuntersuchungen
- Beschneidung
- Zertrümmerungen von Nieren-, Gallen- oder Harnleitersteinen
- Kniearthroskopien inkl. Eingriffen am Meniskus
- Hämorrhoiden-Eingriffe
- Untersuchungen/Eingriffe am Gebärmutterhals oder an der Gebärmutter
- Einseitige Krampfaderoperation der unteren Extremität
Bund