«Ambulant vor stationär» landet vor Bundesgericht
Für das Aargauer Verwaltungsgericht ist die kantonale ambulante OP-Liste über die Bundesregulierung hinaus nicht gesetzeskonform. Nun geht der Kanton Aargau gegen diesen Gerichtsentscheid vor.
, 24. Januar 2019, 09:48Nur der Bundesrat darf eine Liste herausgeben
Aargauer Liste gilt weiterhin
Kanton Aargau
- Operation grauer Star
- Teilgebiete der Handchirurgie
- Korrekturen deformierter Kleinzehen (ohne Hallux)
- Materialentfernungen (z.B. Platten, Schrauben, Knochenimplantate)
- Diagnostische Herzuntersuchungen
- Herzschrittmacherimplantation
- Diverse Gefässuntersuchungen
- Beschneidung
- Zertrümmerungen von Nieren-, Gallen- oder Harnleitersteinen
- Kniearthroskopien inkl. Eingriffen am Meniskus
- Hämorrhoiden-Eingriffe
- Untersuchungen/Eingriffe am Gebärmutterhals oder an der Gebärmutter
- Einseitige Krampfaderoperation der unteren Extremität
Bund
- Einseitige Krampfaderoperationen der Beine
- Eingriffe an Hämorrhoiden
- Einseitige Leistenhernienoperationen
- Untersuchungen/Eingriffe am Gebärmutterhals oder an der Gebärmutter
- Kniearthroskopien inkl. arthroskopische Eingriffe am Meniskus
- Eingriffe an Tonsillen und Adenoiden
- Lesen Sie auch: «Kein wegweisendes Urteil: Bemerkungen zum Urteil des aargauischen Verwaltungsgerichts»
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