Sparen und schnellerer Zugang: So soll der Medikamenten-Markt neu geordnet werden

Der Bundesrat plant neue Akzente im Pharmabereich – mit einer Kombination aus Rabatten, flexibleren Preismodellen und einer anderen Nutzenbewertung.

, 19. Februar 2026 um 10:58
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Arzneimittel-Produktion bei Novartis  |  Bild: PD
Mit dem sogenannten Massnahmenpaket 2 hat das Parlament mehrere Schritte zur Senkung der Gesundheitskosten aufgegleist, insbesondere im Pharmabereich (mehr). Der Bundesrat hat jetzt Verordnungen vorbereitet, um das Paket konkret umzusetzen: Ziel sei es, den Zugang zu innovativen Therapien zu fördern, die Versorgung mit Arzneimitteln zu verbessern sowie Einsparungen zu erzielen – in dieser Reihenfolge –, so die Mitteilung. Konkret schlägt die Landesregierung vor:
Mengenrabatte auf hochpreisige Arzneimittel. Von den über 3000 Medikamenten auf der Spezialitätenliste verursachen die 80 bis 100 meistverkauften mehr als ein Drittel der Arzneimittelkosten der Grundversicherung – etwa 3 Milliarden Franken. Deshalb möchte der Bundesrat Mengenrabatte auf solche Arzneimittel mit sehr hohem Umsatz. Diese Rabatte würden anhand des Jahresumsatzes der Arzneimittel festgelegt; zugleich sollen aber auch sie die Amortisierung der Forschungs- und Entwicklungskosten berücksichtigen. Damit könnten rund 350 Millionen Franken eingespart werden.
Preismodelle mit Rückerstattungen. Die Preismodelle für hochpreisige Arzneimittel ähneln Vereinbarungen zwischen der Pharmaindustrie und den Behörden oder Krankenversicherern. Sie sehen Rückerstattungen auf den publizierten Arzneimittelpreis vor. Damit soll einerseits ein rascher Zugang zu innovativen, aber teuren Medikamenten möglich sein; andererseits sollen berücksichtigt werden, dass Unsicherheiten über die Wirksamkeit eines Arzneimittels bestehen. Ein Rabatt muss an die Krankenversicherer rückerstattet werden, wenn eine Behandlung bei einem Patienten nicht anschlägt.
Modernere Preisfestsetzung. Die heutige Preisfestsetzung beruht stark auf einem Vergleich mit neun europäischen Referenzländern sowie auf einem therapeutischen Quervergleich mit anderen Medikamenten zur Behandlung derselben Krankheit. Neu soll insbesondere die Beurteilung der Zweckmässigkeit eines Arzneimittels verbessert werden; bei der Einschätzung des Nutzens sowie beim Medikamentenvergleich sollen Experten stärker einbezogen werden. Wissenschaftliche Evidenzen müssen ebenfalls besser berücksichtigt werden, und für bestimmte Situationen – etwa wenn noch keine Auslandpreise vorliegen oder keine vergleichbaren Alternativen existieren – sollen spezielle Kriterien festgelegt werden. Der Bundesrat will aber auch, dass dieser Wechsel kostenneutral geschieht.
Vorläufige Vergütung von Arzneimitteln. Arzneimittel oder neue Indikationen, die von Swissmedic in einem beschleunigten Verfahren zugelassen wurden und einen erheblichen medizinischen Bedarf decken, werden von der OKP ab dem ersten Tag der Zulassung vorläufig vergütet. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) legt den provisorischen Preis nach Konsultation der Arzneimittelkommission EAK für höchstens zwei Jahre fest. Damit diese vorläufige Vergütung nicht zu Mehrkosten führt, soll künftig ein Korrekturmechanismus wirken: Sobald das ordentliche Zulassungsverfahren abgeschlossen und der endgültige Preis feststeht, müssen allfällige Differenzen zum provisorischen Preis ausgeglichen werden.
Mehr Versorgungssicherheit. Der Bundesrat will auch die Versorgungssicherheit bei Arzneimitteln steigern, die vom Schweizer Markt genommen werden könnten, weil sie zu wenig rentabel sind. So werden günstige Arzneimittel mit geringem Umsatz bei der dreijährlichen Überprüfung der WZW-Kriterien durch das BAG nicht mehr auf ihre Wirtschaftlichkeit geprüft. Das bedeutet, dass ihr Preis nicht gesenkt wird. Zudem kann bei Arzneimitteln, deren Wirtschaftlichkeit weiterhin beurteilt wird, in Ausnahmefällen auf eine Preissenkung verzichtet werden – insbesondere wenn die Versorgung gefährdet ist.
Geeignete Packungsgrössen. Das BAG soll auch die Verschwendung dämpfen können, indem es die Preise so festsetzt, dass für den Zulassungsinhaber der Anreiz besteht, geeignete Packungsgrössen anzubieten.

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