Luzerner Arzt muss 290'000 Franken zurückzahlen

Ein Arzt wehrte sich gegen den Vorwurf, er habe seine Patienten überarztet. Vergeblich. Das Bundesgericht verurteilte ihn zur Rückzahlung.

, 10. Oktober 2024 um 06:00
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Die Bundesrichter gaben mehreren Krankenkassen recht: Sie durften von einem Arzt Geld zurückfordern. | Sasun Bughdaryan auf Unsplash
Ein Facharzt für Allgemeine Innere Medizin aus dem Kanton Luzern muss den Krankenkassen rund 290'000 Franken zurückzahlen. Ein Bundesgerichtsurteil bestätigt die Klage von gut zwei Dutzend Versicherern. Sie warfen dem Arzt vor, dass er unwirtschaftlich behandle – also zu hohe Behandlungskosten in Rechnung stelle. Der Arzt bot in seiner Praxis auch Akupunktur, chinesische Arzneitherapie, TCM und Manuelle Medizin an.

Besonders kranke Patienten?

Der Arzt fand, dass der Durchschnittskostenvergleich auf der Grundlage der Rechnungsstellerstatistik kein genug verlässliche Datengrundlage sei, um bei ihm auf eine unwirtschaftliche Praxisführung und damit eine Überarztung zu schliessen.
Als Praxisbesonderheit, die einen Zuschlag zum Toleranzwert rechtfertigen würde, machte der Arzt geltend, er behandle ein besonders morbides Patientenkollektiv. Er konnte das Gericht aber nicht davon überzeugen.

16 sehr teure Patienten

Aus dem Umstand, dass die Zahl der behandelten Patienten abnahm und er alternativmedizinischen Therapien anbot, könne man nicht zwingend schliessen, dass seine Patienten überdurchschnittlich krank waren.
Der Arzt wollte auch die 16 teuersten Patienten aus der Kostenbetrachtung ausschliessen. Doch konnte er vor Gericht nicht zeigen, inwiefern deren Diagnosen so speziell waren, dass sie in den Vergleichspraxen nicht oder kaum abgerechnet würden.

Krankenkassen mussten nicht vorwarnen

Der Arzt sah den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt. Die Krankenkassen hätten ihm vorher nie unwirtschaftliche Praxisführung vorgeworfen. Er habe deshalb darauf vertraut, dass seine Praxisführung mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Einklang stehe.
Das Gericht befand aber, dass die Krankenkassen den Arzt nicht vorgängig auf die Einhaltung seiner gesetzlichen Pflichten als Leistungserbringer hätten erinnern müssen.
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