Seit dem 1. Januar 2012 gilt im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) die schweizweite Spitalwahlfreiheit. Versicherte können sich seither auch in einem ausserkantonalen Akutspital stationär behandeln lassen, sofern dieses auf der Spitalliste eines Kantons aufgeführt ist.
In solchen Fällen beteiligen sich der Wohnkanton und der Krankenversicherer gemeinsam an den Kosten: 55 Prozent trägt der Wohnkanton, 45 Prozent der Krankenversicherer, jeweils bis zur Höhe des massgeblichen Referenztarifs des Wohnkantons. Übersteigt der Tarif des gewählten Spitals diesen Referenztarif, ist die Differenz von der versicherten Person selbst oder über eine Zusatzversicherung zu tragen.
Der Referenztarif wird kantonal festgelegt. Dabei bestehen innerhalb eines Kantons häufig unterschiedliche Basisraten der Listenspitäler, die bislang – je nach kantonaler Praxis – bei der Ermittlung des Referenztarifs berücksichtigt werden, oftmals in Form eines Durchschnitts oder eines vergleichbaren Berechnungsmodells.
Im Rahmen des zweiten
Kostendämpfungspakets beabsichtigt der Bundesrat, die Vorgaben zur Festlegung des Referenztarifs in der Krankenversicherungsverordnung (KVV) anzupassen. Künftig soll sich der Referenztarif am höchsten Tarif für eine vergleichbare stationäre Behandlung in einem Spital auf der Spitalliste des Wohnkantons orientieren.
Ziel dieser Änderung ist es, sicherzustellen, dass Versicherte bei einer ausserkantonalen Wahlbehandlung finanziell nicht schlechter gestellt werden, als wenn sie sich in einem Spital auf der Spitalliste ihres Wohnkantons behandeln lassen würden.
Nach Auffassung des Bundesrates kann ein zu tief angesetzter Referenztarif die verfassungsrechtlich und gesetzlich verankerte Spitalwahlfreiheit sowie den kantonsübergreifenden Wettbewerb zwischen den Spitälern faktisch einschränken, da dadurch bei ausserkantonalen Behandlungen Mehrkosten für die Versicherten entstehen können.
Wie die Südostschweiz berichtet, lehnt der Regierungsrat des Kantons Glarus die geplante Anpassung des Referenztarifs ab.
In seiner
Stellungnahme hält er fest, dass die vorgeschlagene Regelung zwar die Spitalwahlfreiheit der Versicherten stärke, zugleich jedoch die kantonale Spitalplanung unterlaufe.
Als Referenztarif gelte aktuell im Kanton Glarus «der jeweils günstigste Tarif für die betreffende Behandlung in einem Listenspital auf der Spitalliste des Kantons Glarus».
Insbesondere kleinere Kantone wie Glarus führten auf ihren Spitallisten eine erhebliche Anzahl ausserkantonaler Spitäler, auf deren Tarifgestaltung sie keinen Einfluss hätten. Gleichwohl müssten die Tarife dieser ausserkantonalen Spitäler bei der Herleitung des Referenztarifs berücksichtigt werden, was aus Sicht des Kantons zu unerwünschten finanziellen und planerischen Konsequenzen führen könne.