Die «Berner Zeitung» und «Der Bund» veröffentlichten letzten Sommer einen Artikel über die Universitären Psychiatrischen Dienste (UPD) mit dem Titel: «Verurteilte Ärztin arbeitet trotz Verbot».
UPD kritisierten Rufschädigung
Die UPD waren der Meinung, dass der Artikel wesentliche Tatsachen unterschlage und falsch darstelle, was zu einer Rufschädigung führe. Sie beschwerten sich deshalb beim Presserat. Und sie erhielten zum Teil recht.
Im Artikel sei zwar nicht gelogen worden und auch die Menschenwürde der Ärztin sei gewahrt worden, aber es seien so viele Details über die Ärztin geschrieben worden, dass sie erkennbar sei, entschied der Presserat.
Medinside liess Details weg
Für die Verständlichkeit des Artikels hätte es gar nicht alle Angaben – etwa zum Arbeitsort oder genaue Jahrzahlen – gebraucht.
Auch Medinside berichtete über diesen Fall, liess jedoch möglichst viele Details weg, mit denen die Ärztin für einen breiten Personenkreis identifizierbar gewesen wäre. Gegen Medinside hat die UPD keine Beschwerde geführt.
Weitere Punkte heikel, aber nicht gerügt
Die UPD beschwerten sich auch über andere Abschnitte in der Berichterstattung der beiden Zeitungen. Diese Punkte beurteilte der Presserat zwar kritisch, aber er rügte die Zeitungen deswegen nicht.
Umstritten ar die Einleitung des Artikels. Dort hiess es: «Weil sie einen ehemaligen Patienten sexuell genötigt hat, bekommt eine Psychiatrieärztin ein Tätigkeitsverbot. Die UPD haben sie trotzdem angestellt.»
Rechtlich unproblematisch
Diese Sätze suggerierten, dass eine Psychiatrieärztin angestellt wurde, welche im Zeitpunkt der Anstellung nicht hätte tätig sein dürfen, klagten die UPD. Der Presserat stimmte den UPD zu: «Erst eine genaue Lektüre des Artikels wirft Licht auf die Tatsache, dass die Anstellung der Ärztin rechtlich unproblematisch war».
Die notwendigen rechtlichen Fakten seien im Artikel zwar zu lesen, aber «so zerpflückt wiedergegeben, dass es in der Folge an der wünschenswerten Klarheit fehlt».
Reisserisch, aber wahr
Auch die Passage im Text «Oralsex mit Ex-Patienten» musste der Presserat beurteilen. Er kam zum Schluss: Sie sei zwar reisserisch. Aber diese Tatsache stehe auch im Bundesgerichtsentscheid und gebe tatsächlichen Ereignisse wieder. Deshalb rügte der Presserat diese Passage nicht.