Warum der Unfall beim Skydiving kein Unfall ist

Ein Mann ist beim Indoor-Skydiving aus der Balance geraten und abgestürzt. Warum die Unfallversicherung die Leistungspflicht ablehnte und vom Ombudsman Recht bekam.

, 21. April 2023 um 07:15
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Martin Lorenzon ist Ombudsman der Privatversicherungen und der Suva. | zvg
Nicht jeder Unfall ist auch ein Unfall – ein Unfall im versicherungsjuristischen Sinn. Und häufig verweigern Unfallversicherer die Leistung, weil sie sagen, der Gesundheitsschaden sei vorbestehend. Gerade bei älteren Personen wird häufig darauf hingewiesen, dass die gerissene Sehne altersbedingt schon vorher lädiert gewesen sei.

Mehr Anfragen als im Jahr zuvor

Mit solchen Fällen ist auch der Ombudsman der Privatversicherung und der Suva konfrontiert. Im Bereich UVG und Militärversicherung hatte er im zurückliegenden Jahr 561 Fälle zu begutachten; 2,3 Prozent mehr Anfragen als im Vorjahr. «Am häufigsten war die Kausalität zwischen einem Unfall und den geltend gemachten Gesundheitsbeschwerden strittig», steht im eben publizierten Jahresbericht 2022 zu lesen. Gefolgt von Fragen, zur Heilbehandlung, zum Unfallbegriff und zu Taggeldleistungen, Integritätsentschädigung und Invalidenrente.
So hatte die Ombudsstelle auch im zurückliegenden Jahr einige Fälle zu beurteilen, in welchen das Vorliegen eines Unfalles im rechtlichen Sinne oder einer unfallähnlichen Körperschädigung umstritten war. Der Ombudsman spricht von den Dauerthemen «Unfallbegriff» und «unfallähnliche Körperschädigungen» (siehe Kasten).

Beim Indoor-Skydiving abgestürzt

Der Ombudsman beschreibt im Jahresbericht einen konkreten Fall: Ein UVG-Versicherter verlor an einem Geschäftsanlass beim Indoor-Skydiving die Balance und ist dann auf dem netzartigen Boden aufgeprallt. Sofort sei ihm bewusst geworden, dass sich etwas im Körper verändert habe. Verschiedene Beschwerden sind aufgetreten. Somit stellte sich die Frage, ob die Beschwerden allenfalls auf eine Vorerkrankung zurückzuführen seien. Die Ergebnisse fielen negativ aus. Eine krankheitsbedingte Ursache konnte also ausgeschlossen werden.
Dennoch verweigerte der Unfallversicherer seine Leistungspflicht. «Es liege keine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG vor. Auch seien nicht alle Merkmale des Unfallbegriffs gemäss Art. 4 ATSG erfüllt. Insbesondere fehle es an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor.»

Nicht aussergewöhnlich - daher kein Unfall

Im Jahresbericht ist weiter zu lesen, dass bei Körperbewegungen der Grundsatz gelte, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt sei, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. So hat es das Eidgenössiche Versicherungsgericht einmal entschieden.
Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung sei der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen, denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenweilt – sei wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor.
Die Ombudsstelle stimmte mit der Versicherungsgesellschaft überein, dass ein Aufprallen infolge Dysbalance auf dem dafür geschaffenen Netz beim Skydiving grundsätzlich nichts Aussergewöhnliches darstelle und das Alltägliche beziehungsweise Übliche nicht überschreite.
Nach der Beschreibung dieses Falls, der hier stark verkürzt wiedergegeben wird, empfiehlt der Ombudsman den Versicherten, die häufig Sport treiben, noch folgendes: «Berücksichtigen Sie beim Entscheid, welche Franchise Sie künftig bei Ihrer Krankenkasse wählen, insbesondere auch, dass Gesundheitsprobleme, die bei der Ausübung von sportlichen Aktivitäten eintreten, in der Praxis oft weder einen Unfall im Rechtssinne darstellen noch eine unfallähnliche Körperschädigung. In solchen Fällen ist die Krankenkasse erst nach Ausschöpfung der Franchise für die Leistungsübernahme zuständig.»

Das sagt das Gesetz

Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) definiert den Unfall als plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
Als unfallähnliche Körperschädigungen gelten gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. a - h sodann Knochenbrüche, Verrenkungen von Gelenken, Meniskusrisse, Muskelzerrungen, Sehnenrisse, Bandläsionen und Trommelfellverletzungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind.

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