USB: Basler Privatspitäler gehen gegen 300-Millionen-Kredit vor

Ein juristisches Gutachten besagt: Das Darlehen ist gesetzeswidrig.

, 8. Februar 2024 um 09:27
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So soll der Neubau des USB-Klinikums 3 (Architekten: Herzog & de Meuron/Rapp) dereinst aussehen. | USB
Bereits im vergangenen Sommer entflammte in Basel ist eine hitzige Debatte um den Campus Gesundheit des Universitätsspitals Basel. Der Grund: Das Unispital kann das 1,7-Milliarden-Projekt nicht aus der eigenen Tasche bezahlen. Die Basler Regierung will dem Spital deshalb ein Darlehen über 300 Millionen Franken für 45 Jahre gewähren.

Gesetzeswidrig

Nun besagt ein von den Basler Privatspitälern (BSPV) in Auftrag gegebenes, juristisches Gutachten: Der Kantonale Millionen-Kredit für das Universitätsspital Basel ist gesetzeswidrig. Auch sei der vorgesehene Zinssatz von 0.8 Prozent weder marktüblich noch risikogerecht, heisst es in einer Mitteilung der Basler Privatspitäler.
Der marktübliche Zinssatz für ein solch risikobehaftetes Darlehen liege sehr viel höher, gemäss Kreditzinsstatistik der Nationalbank bei 3.2 bis 4.5 Prozent.
Die BSPV fordern deshalb, dass das Darlehen nicht in der beantragten Form gewährt wird.
Solche indirekten Finanzhilfen sind gesetzlich nicht vorgesehen, verleiten zu überdimensionierten Investitionen und führen zu Intransparenz.
«Wir stellen uns die grundsätzliche Frage, ob die kantonale Mitfinanzierung der Spitalinfrastruktur zur neuen Normalität wird?», sagt Martin Birrer, BSPV-Präsident und Direktor des Adullam-Spitals. Und weiter: «Es kann nicht sein, dass die Finanzierung von öffentlichen Spitalbauten unter Missachtung bestehender Gesetze einzelfallweise geregelt wird, zumal die Kantone BS und BL das Ziel der Gleichbehandlung von öffentlichen und privaten Spitälern im Staatsvertrag festgeschrieben hätten.»

Gleiche Bedingungen für alle Spitäler

Den Basler Privatspitälern geht es deshalb vor allem auch um die Gleichbehandlung – weshalb sie vom Grossen Rat eine gesetzeskonforme Anpassung der Vorlage erwarten.
Und das Parlament zeigt sich offen: Bereits Anfang Februar fand auf Einladung der Finanzkommission und der Gesundheits- und Sozialkommission des Grossen Rats ein gemeinsames Hearing mit der BSPV statt.
Die BSPV fordern unter anderem:
  • Gleiche Bedingungen für alle Spitäler mit kantonalen Leistungsaufträgen, unabhängig von Trägerschaft und Rechtsform.
  • Gewährleistung einer risikogerechten Verzinsung von kantonalen Darlehen nach transparenten, objektiven Kriterien.
  • Falls Darlehen zu risikofreiem Zinssatz gewährt werden, dann gleichermassen für öffentliche und gemeinnützige Spitäler mit kantonalem Leistungsauftrag.
Unmittelbar erwarten die Privatspitäler, dass der Grosse Rat das Darlehen nicht in der beantragten Form gewährt, da dafür eine gesetzliche Grundlage fehlt und die Vorlage gegen den Staatsvertrag BS/BL zur gemeinsamen Versorgungsplanung verstösst.

Das Rechtsgutachten

Gemeinsam mit dem Verband der basellandschaftlichen Privatkliniken hat die BSPV die Gesetzeskonformität der beantragten Kreditgewährung von unabhängiger Seite prüfen lassen. Die beauftagten Anwälte – Daniel Staffelbach und Martin Zobl von der Anwaltskanzlei WalderWyss – kommen zum Schluss:
  • Für die Gewährung des vorgeschlagenen Darlehens fehlt eine Rechtsgrundlage.
  • Der Zinssatz, die Laufzeit und der vollständige Verzicht auf Sicherheiten sind offenkundig nicht marktüblich.
  • Das geplante Vorgehen widerspricht offensichtlich dem Willen des Gesetzgebers, dass der Kanton Basel-Stadt seinen öffentlichen Spitälern ausschliesslich Darlehen zu Marktkonditionen gewähren darf.
  • Die geplante Finanzierung widerspricht dem bundesrechtlichen Finanzierungskonzept von stationären Spitalleistungen und der Erfordernis staatlicher Wettbewerbs- und Trägerschaftsneutralität.
  • Die Planung eines erheblichen Kapazitätsausbaus, dessen Finanzierung das Darlehen bezweckt, ohne ausreichende Abstimmung mit dem benachbarten Kanton Basel-Landschaft ist mit den Vorgaben des Staatsvertrags BS/BL betreffend Planung, Regulation und Aufsicht in der Gesundheitsversorgung nicht vereinbar.
Gutachten Walder Wyss


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