Was der Arzt und sein Patient damals im Vorfeld der Operation in einem Zürcher Privatspital besprochen hatten, lässt sich nicht mehr exakt eruieren. Aber das Bundesgericht geht in seinem neuen
Urteil davon aus, dass der Arzt zu wenig über die möglichen Kosten einer anstehenden Operation informiert hat.
Der Patient musste für die Operation rund 55'000 Franken zahlen. Seine Zusatzversicherung übernahm jedoch nur 27'000 Franken, weil sie mit dem Spital keinen Vertrag hatte.
Der Patient verlangte anschliessend vom Spital die restliche Hälfte zurück. Seine Begründung: Der Arzt habe ihm nicht gesagt, dass die Krankenversicherung nicht den ganzen Betrag übernehme.
Zu abstrakte Äusserung
Das Spital wehrte sich bis vor Bundesgericht gegen die Rückzahlung. Unter anderem mit folgender Begründung: Der Patient habe gegenüber dem Arzt gesagt, Geld spiele keine Rolle. Damit habe der Patient eindeutig zu erkennen gegeben, dass er gar nicht detailliert über mögliche Kosten habe informiert werden wollen.
Das Bundesgericht war jedoch der Meinung, dass «aus einer derart abstrakten Äusserung kein Informationsverzicht abgeleitet werden kann». Der Patient hätte zumindest Anspruch auf eine rudimentäre Aufklärung gehabt.
Der Patient habe glaubwürdig dargelegt, dass er einer Operation nicht zugestimmt hätte, wenn er gewusst hätte, dass er die Hälfte der Arztkosten selber zahlen muss.
Genug Zeit für eine Einwilligung
Weil die Operation nicht dringend war – es vergingen 25 Tage bis zum Eingriff – wäre auch genug Zeit geblieben, um vom Beschwerdegegner eine entsprechende Einwilligung einzuholen.