Medgate hat in Deutschland Grosses vor

Die neue Telemedizin-Gesetzeslage in Deutschland ruft auch Schweizer Telemedizin-Anbieter wie Medgate und Medi24 auf den Plan.

, 10. Januar 2019 um 13:14
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Seit der Deutsche Ärztetag im vergangenen Mai das Fernbehandlungsverbots gelockert hat, bereiten sich auch die Schweizer Anbieter für den Markteintritt vor. Nun prescht Medgate vor: Der Basler Telemedizin-Anbieter gründet mit dem Rhön-Klinikum das Gemeinschaftsunternehmen «Medgate Deutschland». Dies teilen die beiden Unternehmen am Donnerstag mit.
Medgate Deutschland biete den digitalen Arztbesuch an, per Video- und Telefonkonsultation über Smartphone-App. Der Gesundheitsdienstleister Rhön werde 51 Prozent am neuen Joint Venture halten, Medgate 49 Prozent. Spitalbetreiber Rhön prüfe zudem eine Beteiligung an der Medgate Holding.

Marktführerschaft in Deutschland

Die beiden Partner sind davon überzeugt, dass mit der schrittweisen Lockerung des Fernbehandlungsverbots die Nachfrage nach telemedizinischen Angeboten in den kommenden Jahren auch in Deutschland signifikant steigen werde. Medgate-CEO Andy Fischer bezeichnet das Potential in Deutschland nach der Lockerung des Fernbehandlungsverbots als «riesig».
Mit Medgate Deutschland streben das Rhön-Klinikum und der Basler Anbieter Medgate die Marktführerschaft im Bereich telemedizinischer und digital-medizinischer Dienstleistungen in der Bundesrepublik an, heisst es weiter. 

Auch Medi24 wird Tochterfirma eröffnen

Auch der Berner Telemedizin-Anbieter Medi24 kündigte im Mai bereits eine forcierte Marktbearbeitung in Deutschland an. Medi24 erbringt seit 2016 für deutsche Patienten telemedizinische Dienstleistungen. 
Demnächst wird Medi24 die Präsenz auf dem deutschen Markt weiter ausbauen, wie es auf Anfrage heisst. Aktuell stehe der Telemedizin-Anbieter mit mehreren deutschen Krankenversicherungen im Dialog. Zudem will der Telemedizin-Anbieter eine Tochterunternehmung in Deutschland eröffnen.
Neuregelung: Paragraf 7, Absatz 4 der (Muster)Berufsordnung:
«Ärztinnen und Ärzte beraten und behandeln Patientinnen und Patienten im persönlichen Kontakt.
Sie können dabei Kommunikationsmedien unterstützend einsetzen. Eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien ist im Einzelfall erlaubt, wenn dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche ärztliche Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie Dokumentation gewahrt wird und die Patientin oder der Patient auch über die Besonderheiten der ausschließlichen Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien aufgeklärt wird.»
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