BAG und CSS streiten um Daten und Datenschutz

Zwischen den Krankenkassen und dem Bundesamt gibt es offenbar Reibereien wegen der Informationswünsche aus Bern. Kernfrage dabei: Darf ein Amt massenhaft intime Patientendaten verlangen? Und falls ja: Wie sehr müssen diese Daten anonymisiert sein?

, 7. Januar 2016 um 11:32
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«Verstaatlichung der Intimsphäre»: So titelt die «Weltwoche» in ihrer neusten Ausgabe. Der Beitrag (Paywall) dreht sich um eine Reiberei zischen dem Bundesamt für Gesundheit und den Krankenkassen.
Das BAG fordert – offenbar zunehmend ultimativ –, dass die Versicherer Patientendaten nach Bern liefern, «sonst behalte man sich Aufsichtsmassnahmen und Strafverfahren vor», so die «Weltwoche»-Recherche. 

«Nur unter Einbezug des Datenschutz-Beauftragten»

Das Amt beruft sich dabei auf das Krankenkversicherungsgesetz und dabei insbesondere auf eine Verordnung von 1995: Danach müssen die Versicherer Informationen zu Alter, Geschlecht und Wohnort der Versicherten liefern; ferner Einzelheiten zu Ein- und Austritten bei der Versicherung, zu Todesfällen, zu den abgeschlossenen Versicherungsarten mit Angabe der Prämienhöhe und der Franchise; ferner Informationen über Umfang, Art, Tarifposition und die Kosten der im Laufe eines Jahres erhaltenen Rechnungen für gesetzlich geregelte Leistungen.
Hier melden diverse Versicherer nun datenschutzrechtliche Bedenken an. Am weitesten geht die CSS: Die Luzerner Versicherungsgruppe will lediglich jene Daten zur Verfügung stellen, die datenschutzrechtlich unbedenklich sind. «Datenlieferung – der Not gehorchend – ja, aber nur unter Einbezug des eidgenössischen Datenschutzbeauftragten», sagt CSS-Chef Georg Portmann in der «Weltwoche».

Erkennbar trotz Anonymisierung?

Seine Kasse hat als einziger Versicherer jetzt eine Erstreckung der Frist zur Übermittlung der Daten bis Ende Januar erhalten. Auch die Helsana-Spitze teilt mit, dass man die Rechtmässigkeit der BAG-Forderungen nicht anerkenne.
Der springende Punkt: Offenbar sind die Daten, welche das BAG verlangt, mittlerweile so detailliert, dass persönliche Patientenprofile daraus erkennbar werden – auch wenn die zugehörige AHV-Nummer unkenntlich gemacht wird.
Unterstützung erhält die CSS-Seite offenbar vom Eidgenössischen Datenschutzbeauftragen Edöb: Eine Regelung auf Verordnungsstufe genüge nur für administrative Daten, so die zitierte Stellungnahme. Die Übermittlung besonders schützenswerter Angaben müsste hingegen auf Gesetzesstufe geregelt sein. 
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