Ambulant vs. stationär: Jetzt auch der Kanton Zug

Mit einer Liste bestimmt der Kanton, welche Eingriffe nur noch ambulant durchgeführt werden dürfen. Der Zuger Gesundheitsdirektor will zugleich dafür sorgen, dass bei den Tarifstrukturen etwas geschieht.

, 27. September 2017 um 08:27
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Der Kanton Zug setzt ab Januar 2018 eine Liste mit Spitalbehandlungen in Kraft, die primär ambulant durchgeführt werden sollen. Zug ist damit nach Luzern, Zürich und dem Wallis der vierte Kanton mit solch einer Operationsliste.
Die definitive Liste ist noch nicht publiziert, sie soll ab Januar online greifbar sein. Sie werde «von Augenoperationen bis zu den Krampfadern» reichen, so die Mitteilung der Zuger Gesundheitsdirektion. Man wolle sich dabei an der konsolidierten Liste der Nachbarkantone Luzern und Zürich orientieren – sowie an den dortigen Erfahrungen.

Keine vorgängige Kontrolle

Konkret heisst das, dass der Kanton die Kosten nicht mehr übernehmen will, wenn die gelisteten Untersuchungen und Behandlungen dennoch erbracht werden. Auch die Zuger wollen aber medizinische und soziale Gründe für einen stationären Aufenthalt weiter berücksichtigen. «Der Entscheid über die angemessene Art der Behandlung liegt in jedem Fall bei der behandelnden Spitalärztin oder beim behandelnden Spitalarzt», sagt Gesundheitsdirektor Martin Pfister (CVP).
«Wir setzen auf das Vertrauensprinzip», so der Pfister weiter. «Das bedeutet, dass auf die vorgängige Einreichung und Prüfung eines Kostengutsprachegesuchs verzichtet wird.» Die Kontrolle erfolgt im Rahmen der Rechnungsprüfung durch den Kantonsarzt. 

Modell: Zero-Night-DRG-Pauschale

In einer Einführungsphase bis Ende März 2018 geht es darum, dass sich das neue System einspielt und die Spitäler ihre Abläufe anpassen. Martin Pfister will sich zudem auf nationaler Ebene dafür einsetzen, dass auch in den Tarifstrukturen angepasst wird: «Anzustreben ist eine gleiche Entschädigung bei stationärer und ambulanter Durchführung von 'potentiell ambulanten' Behandlungen. Dies könnte etwa in Form einer einheitlichen Pauschale für bestimmte Leistungsbereiche erfolgen, also via Zero-Night-DRG-Pauschale.
Wie bekannt, sucht auch das Bundesamt für Gesundheit nach einer nationalen «Ambulant-First-Liste», in Zusammenarbeit mit den Ärztegesellschaften. Wie das BAG gegenüber Medinside bestätigte, fokussiert man sich auf eine Lösung mit einer beschränkten Zahl von Eingriffen – es seien weniger als 13. Diese Eingriffe sollen demnächst fixiert sein: «Die Festlegung einer künftigen Regelung sowie der Übergangsfrist durch das Eidg. Departement des Innern (EDI) ist für Ende 2017/Anfang 2018 vorgesehen.» 

Wer ist schneller?

Dies ist insofern relevant, als es Zweifel an der Rechtmässigkeit der kantonalen Listen gibt. Die Beschränkungen könnten gegen Bundesrecht verstossen. Der Privatkliniken-Verband PKS legte eine Expertise des Verwaltungsrechtlers Urs Saxer vor, worin stand: «Die Kantone sind nicht befugt, die bundesrechtlichen Kriterien über die Wirtschaftlichkeit, Zweckmässigkeit und Wirksamkeit zu konkretisieren und eine Liste von Eingriffen zu erlassen, welche ambulant statt stationär durchzuführen sind.»
PKS-Generalsekretär Guido Schommer monierte denn auch im Juli in der «Luzerner Zeitung» das Vorpreschen der Luzerner und Zürcher: Es sei «hochgradig unverständlich», dass kantonale Listen kurz vor einer Bundeslösung «durchgestiert» werde – als ob es um ein Wettrennen ginge.
Das BAG plant nun, die neue Gewichtung und die entsprechende Liste in der Krankenpflege-Leistungsverordnung KLV festzuschreiben. Sie wäre damit für alle Kantone gültig – mitsamt bestimmten Ausnahmeregelungen. Derzeit laufen Abklärungen mit betroffenen Parteien.
Die Sache sei nicht ganz unkomplex: Strukturen und Prozesse müssen bei den Leistungserbringer angepasst werden, es braucht ein Kontrollverfahren, womöglich sind auch Tariffragen zu klären. Dies die Begründung, weshalb das BAG zuerst eine tiefere Zahl von weniger als 13 Eingriffen plant.
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