Sanitas muss keine Gesichts-OP für Transsexuelle bezahlen

Das Bundesgericht urteilte: Kinn und Lippenpartie der betroffenen Frau sähen nicht typisch männlich aus. Deshalb sei eine Korrektur kein Fall für die Grundversicherung.

, 14. Mai 2025 um 07:53
image
Gesichtsfeminisierung: So wird der Nasen-Lippen-Abstand chirurgisch verkürzt. | Symbolbild: Youtube
Ein plastischer Chirurg ersuchte bei der Krankenversicherung Sanitas um eine Kostengutsprache. Er wollte einer 58-jährige Transsexuellen die Brust vergrössern und das Gesicht verweiblichen. Konkret ging es darum, die Form des Kinns abzurunden und den Nasen-Lippen-Abstand zu verkürzen.
Die Sanitas lehnte es ab, bei der Gesichtsfeminisierung die Kosten im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu übernehmen. Als sich die Patientin vor Gericht gegen diesen Entscheid wehrte, gab das Berner Verwaltungsgericht der Krankenkasse recht: Bei Vorliegen eines Transsexualismus müsse die Grundversicherung die Kosten für eine Gesichtsfeminisierung durch Kürzung des Nasen-Lippen-Abstands und eine Kinn-Korrektur nicht übernehmen.

«Zwar markant, aber nicht nur männlich»

Die Frau zog den Fall vor Bundesgericht. Dieses schaute sich die Fotos vom Gesicht der Frau an und fand, das Verwaltungsgericht habe korrekt geurteilt. Das Gesicht werde nicht aufgrund der Kinnform und der Nasen-Lippenabstands als männlich wahrgenommen.
Das Berner Gericht kam damals zum Schluss, dass die Gesichtszüge der Frau insbesondere wegen der Nase zwar markanter seien, als dies vielleicht bei anderen Frauen im gleichen Alter der Fall sei und als es den Idealvorstellungen entspreche.

«Keine krankheitswertige Folgeerscheinung»

Dennoch würden sie sich «auch angesichts der hohen Variabilität der körperlichen Besonderheiten innerhalb des gleichen Geschlechts mit einer weiblichen Person vereinbaren».
Wegen der Gesichtszüge liege keine krankheitswertigen Folgeerscheinung vor, die «im Sinne eines schweren psychischen Versagens voraussichtlich dauernder Natur» sei. Deshalb müsse die Grundversicherung auch keine Gesichtsoperation bezahlen.
Urteil 9C_528/2024 vom 7. April 2025

  • versicherer
  • bundesgericht
  • schönheitschirurgie
Artikel teilen

Loading

Kommentar

Mehr zum Thema

image

Assura reagiert auf gefährdete Screening-Programme

Assura lanciert ein Grundversicherungsmodell für Frauen, das gynäkologische Vorsorge sowie Brustkrebs-Screenings franchisefrei abdeckt.

image

CSS Gruppe: Nachfolge von Philomena Colatrella geklärt

Mirjam Bamberger heisst die neue CEO der CSS. Sie kommt von der AXA-Gruppe.

image

Assura und KSBL starten neues Grundversicherungsmodell «Hausspital»

Der Krankenversicherer Assura und das Kantonsspital Baselland lancieren gemeinsam das Grundversicherungsmodell «Hausspital», eine Weiterentwicklung des Hausarztmodells.

image

Krankenkassenprämien: Es könnten auch +5 Prozent werden

Der Vergleichsdienst Bonus.ch bringt eine eher ernüchternde Prognose. Wer bei Kassen mit dünnem Finanzpolster ist, muss sich womöglich auf nochmals höhere Zuschläge einstellen.

image

Schwangerschaft: Weniger Komplikationen, mehr Physiotherapie

Seit zehn Jahren entrichten Schwangere weder Franchise noch Selbstbehalt für die entsprechenden Untersuche. Eine Studie zeigt: Der Wechsel hat gezielt gewirkt – und die Gesundheit von Neugeborenen in ärmeren Verhältnissen verbessert.

image

Arzt vom Vorwurf der unterlassenen Nothilfe freigesprochen

Als Arzt hätte er seine Sexpartnerin vor dem Tod retten müssen, fand deren Familie. Doch das Bundesgericht urteilte anders.

Vom gleichen Autor

image

Zu viele Kündigungen in der LUPS - nun geht die ärztliche Leiterin

Eine neue Führung und eine Meldestelle für die Angestellten: So will die Luzerner Psychiatrie die angespannte Lage entschärfen.

image

Keine Änderung bei der Mehrwertsteuer im Gesundheitswesen

Der Bundesrat will die Ausnahmen bei der Mehrwertsteuer im Gesundheitswesen nicht aufheben. Es hätte zu viele Nachteile.

image

Krankenkassen fordern Vorgaben für psychiatrische Angehörigenpflege

Mit Qualitätsverträgen wollen die Krankenversicherungen die Grenze zwischen psychiatrischer Grundpflege und Alltags-Betreuung bestimmen.