Sanitas muss keine Gesichts-OP für Transsexuelle bezahlen

Das Bundesgericht urteilte: Kinn und Lippenpartie der betroffenen Frau sähen nicht typisch männlich aus. Deshalb sei eine Korrektur kein Fall für die Grundversicherung.

, 14. Mai 2025 um 07:53
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Gesichtsfeminisierung: So wird der Nasen-Lippen-Abstand chirurgisch verkürzt. | Symbolbild: Youtube
Ein plastischer Chirurg ersuchte bei der Krankenversicherung Sanitas um eine Kostengutsprache. Er wollte einer 58-jährige Transsexuellen die Brust vergrössern und das Gesicht verweiblichen. Konkret ging es darum, die Form des Kinns abzurunden und den Nasen-Lippen-Abstand zu verkürzen.
Die Sanitas lehnte es ab, bei der Gesichtsfeminisierung die Kosten im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu übernehmen. Als sich die Patientin vor Gericht gegen diesen Entscheid wehrte, gab das Berner Verwaltungsgericht der Krankenkasse recht: Bei Vorliegen eines Transsexualismus müsse die Grundversicherung die Kosten für eine Gesichtsfeminisierung durch Kürzung des Nasen-Lippen-Abstands und eine Kinn-Korrektur nicht übernehmen.

«Zwar markant, aber nicht nur männlich»

Die Frau zog den Fall vor Bundesgericht. Dieses schaute sich die Fotos vom Gesicht der Frau an und fand, das Verwaltungsgericht habe korrekt geurteilt. Das Gesicht werde nicht aufgrund der Kinnform und der Nasen-Lippenabstands als männlich wahrgenommen.
Das Berner Gericht kam damals zum Schluss, dass die Gesichtszüge der Frau insbesondere wegen der Nase zwar markanter seien, als dies vielleicht bei anderen Frauen im gleichen Alter der Fall sei und als es den Idealvorstellungen entspreche.

«Keine krankheitswertige Folgeerscheinung»

Dennoch würden sie sich «auch angesichts der hohen Variabilität der körperlichen Besonderheiten innerhalb des gleichen Geschlechts mit einer weiblichen Person vereinbaren».
Wegen der Gesichtszüge liege keine krankheitswertigen Folgeerscheinung vor, die «im Sinne eines schweren psychischen Versagens voraussichtlich dauernder Natur» sei. Deshalb müsse die Grundversicherung auch keine Gesichtsoperation bezahlen.
Urteil 9C_528/2024 vom 7. April 2025

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