Krankenkassen verrechnen ihren Versicherten 15 Franken Spitalkostenbeitrag pro Nacht. Dies, weil Patienten Geld sparen, wenn sie sich nicht zu Hause verpflegen. Einzelne Versicherer verrechnen ihren Kunden allerdings 16 Franken 50 weiter.
Die Differenz von 1 Franken 50 pro ergibt sich daraus, dass die Versicherer die 10 Prozent Selbstbehalt auf die gesamte Spitalrechnung erheben – also auch auf den Spitalkostenbeitrag.
Keine «doppelte Beteiligung» vorgesehen
Gegen diese Praxis wehrte sich ein Patient des Versicherers Assura. Zu Recht, wie das Bundesgericht nun feststellt. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich entschied, der Mann habe den geforderten Spitalkostenbeitrag von 30 Franken nicht zu leisten. Assura gelangte an das höchste Schweizer Gericht.
Das Bundesgericht hält in seinem am Mittwoch veröffentlichten Urteil fest, dass der Gesetzgeber eine solche «doppelte Beteiligung» des Patienten weder gewollt noch in Kauf genommen habe. Selbstbehalt und Kostenbeitrag sind unterschiedliche Sachen.
Die Richter aus Lausanne fordern deshalb, dass die Versicherer den Spitalkostenbeitrag bei ihren Kunden einzeln in Rechnung stellen. Nur auf den Behandlungskosten dürfen die Kassen den Selbstbehalt von 10 Prozent erheben.
BAG stützte die Praxis – zu Unrecht
Schlecht weg kommt das Bundesamt für Gesundheit (BAG). Denn dieses stützte die Praxis der Assura. Das BAG unterstützt das im angefochtenen Entscheid gewählte Vorgehen des Versicherers und liess unterschiedliche Interpretationen zu.
Das Bundesamt führte insbesondere aus, sowohl eine «grammatikalische als auch eine systematische sowie eine historische Auslegung» würden für die Abrechnung des Spitalkostenbeitrags an letzter Stelle sprechen.
Rückforderungen möglich
Wie hoch diese zu viel bezahlten Gelder nun in der Summe sind, lässt sich nicht genau beziffern. Unklar ist auch, wie viele Versicherer in der Praxis bisher gleich vorgegangen sind wie die Waadtländer Assura. Streng genommen könnten die Patienten das Geld für Spitalaufenthalte in den vergangenen fünf Jahren nun aber zurückverlangen.
- 9C_716/2018, Urteil vom 14. Mai 2019