Zwischen August 2009 und Juli 2017 leitete ein Professor der Universität Zürich (UZH) interimistisch die Klinik für Kaufunktionsstörungen und Alters- und Behindertenzahnmedizin (KFS-KAB). Diese Funktion wurde im Juli 2013 einmal verlängert. Der Professor ersuchte im Mai 2017 dann erneut um Verlängerung der Leitung der inzwischen getrennt von der KAB geführten Klinik für Kaufunktionsstörungen.
Indes wurde im Juli 2017 ein neuer interimistischer Leiter eingesetzt. Der Dekan hatte die Leitung der KFS gemäss einem Schreiben an einen anderen Professor übertragen. Dies, weil damals eine Untersuchung im Zusammenhang mit Spesen gegen den Professor für Physiologie und Biomechanik des Kausystems am Laufen war.
Rund 170'000 Franken gefordert
Der studierte ETH-Elektrotechniker mit Jahrgang 1956 legte Rekurs ein, der nach erfolgloser Beschwerde vor dem Zürcher Verwaltungsgericht schliesslich vor dem Bundesgericht gelandet ist. Er verlangte eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung von knapp 11'000 Franken sowie Schadenersatz von rund 131'000 Franken. Und eine Abfindung von über 27'000 Franken. Insgesamt also fast 170'000 Franken.
Von all dem wollten die höchsten Richter aber nichts wissen: Es zähle zu den Pflichten der Professoren, Ämter und Aufgaben im Rahmen der Selbstverwaltung der Universität zu übernehmen. Derartige Zusatzfunktionen nur befristet zu vergeben, entspreche einer weit verbreiteten Praxis, die nicht rechtswidrig sei. Ein Anspruch auf unbefristete Übertragung besteht laut Urteil nicht. Und es liege sowieso im Ermessen der Universitätsleitung, Zusatzfunktionen zu vergeben und diese Ämter zu besetzen. Fazit: Eine missbräuchliche Kündigung stiess ins Leere.
Verfahren im Zusammenhang mit Spesen
Auch die Berufung auf «Vertrauensschutz» lässt das Gericht nicht gelten. Die befristete Verlängerung der Zusatzfunktion sei nicht geeignet gewesen, berechtigtes Vertrauen für eine erneute Verlängerung zu erwecken, steht im Urteil weiter zu lesen. Die Richter erwähnen zudem, dass vor dem Auslaufen der Befristung ein Administrativ-Verfahren betreffend die Spesenabrechnung im Gange war. Aber auch bei positivem Ausgang der Untersuchung habe die Universität nie zugesichert, ihn wieder als Klinikdirektor einzusetzen.
- 8C_320/2020 Urteil vom 6. August 2020