Das Erteilen von privaten Schwimmkursen muss einem Arzt aus dem Kanton Zürich offenbar so wichtig gewesen sein, dass er dafür bis vor das Bundesgericht zog. Doch das höchste Gericht hat seine Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich abgewiesen, wie aus einem soeben publizierten Urteil hervorgeht.
Die Stadt habe das Recht, die Benutzung ihrer Hallenbäder zu regeln und für bestimmte Tätigkeiten eine Bewilligungspflicht vorzusehen. Der Arzt hatte beantragt, die Erteilung von Schwimmunterricht in einem Hallenbad mit höchstens zwei Teilnehmern von der Genehmigungspflicht auszunehmen und als normale Nutzung des Hallenbades anzusehen.
Keine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit
Ausserdem sah er sein Recht auf Gleichbehandlung und die Wirtschaftsfreiheit verletzt. Sein Schwimmunterricht im Hallenbad sei nicht störender als andere Aktivitäten im Bad, die keiner Bewilligung bedürften, wie etwa Eltern, die mit ihren Kindern schwimmen, oder Nichtschwimmergruppen.
Aber auch hier: Das Bundesgericht sieht weder eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit noch des Rechts auf Gleichbehandlung. Aus der Wirtschaftsfreiheit ergebe sich kein Anspruch auf staatliche Leistungen. Zudem sei davon auszugehen, dass er aufgrund seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Arzt und seines Zweitstudiums kein Interesse mehr an privatem Schwimmunterricht habe.