Urteil: Wer den Doktor fälscht, kann auch nicht seriös als Ärztin arbeiten

Beim «Dr. med.» meint es das Zürcher Verwaltungsgericht ernst: Es untersagt einer Ärztin wegen Falschangaben die eigenverantwortliche Berufsausübung.

, 12. Februar 2024 um 04:16
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Symbolbild: Vasily Koloda on Unsplash
Weil eine Ärztin sich als «Dr. med.» ausgab und die Doktorurkunde fälschte, darf sie ihren Beruf nicht eigenverantwortlich ausüben: Dies entschied das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Oder genauer: Das Gericht stützte einen entsprechenden Entscheid der Zürcher Gesundheitsdirektion.
Die Medizinerin verfügt über ein Arztdiplom, erlangt 2006 in Deutschland und anerkannt 2010 in der Schweiz. Danach gab sie sich mehrmals fälschlicherweise als «Dr. med.», wobei sie das falsche Diplom in Kopie auch an die Gesundheitsdirektion weiterleitete.
Als die Sache aufflog, wurde sie 2021 zu einer bedingten Geldstrafe und zu einer Busse verurteilt. Dies berichtete zuerst der «Tages-Anzeiger». Danach entzog ihr die Gesundheitsdirektion die Bewilligung zur eigenverantwortlichen Berufsausübung – zumal sie sich selbst danach noch als «Dr. med.» ausgab.
  • Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, VB.2022.0062, Endentscheid vom 30.11.2023, publ. 8. Februar 2024.
Vor dem Verwaltungsgericht argumentierte die Ärztin, dass die falsche Doktorurkunde ein einmaliger Fehler war – und dass gewisse «Dr. med.»-Angaben im Web und auf Briefkästen gelöscht seien.
Interessant ist nun die Argumentation des Gerichts: Es erkennt erstens eine Verlust der Vertrauenswürdigkeit – das lasse sich mit diesem Verhalten begründen: «Jedenfalls ist die Urkundenfälschung als sehr gravierend zu bezeichnen, zumal sie im Zusammenhang mit der Berufsausübung stand bzw. steht und die Erlangung eines persönlichen Vorteils bezweckte.»

Geringschätzung der GD

Insbesondere habe sie als Ärztin «auch Rezepte, Zeugnisse und Gutachten zuhanden Privater und behördlicher Stellen auszustellen und dabei ungeachtet eigener Interessen stets Gewähr für die Richtigkeit des Inhalts zu bieten. Die Urkundenfälschung lässt an der entsprechenden Fähigkeit der Beschwerdeführerin erheblich zweifeln, und der Umstand, dass sie das gefälschte Doktordiplom der Gesundheitsdirektion einreichte, offenbart eine beachtliche Geringschätzung dieser gegenüber.»
Der Entzug der Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung sei daher verhältnismässig – zumal eine weitere Tätigkeit unter fachlicher Aufsicht weiterhin erlaubt sei.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
  • ärzte
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