«Whistleblower» der Herzchirurgie: Bundesgericht schmettert Klage ab

Die höchste richterliche Instanz bestätigt die Kündigung des Leitenden Arztes der Klinik für Herzchirurgie am Universitätsspital Zürich. Er sei ein «massgeblicher Akteur» im Herzchirurgie-Konflikt gewesen.

, 22. April 2022 um 10:00
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Das Bundesgericht weist die Klage des ehemaligen Leitenden Arztes der Herzchirurgie am Universitätsspital Zürich (USZ) ab. Eine Weiterbeschäftigung ist nicht mehr möglich gewesen und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zulässig, wie aus dem nun veröffentlichten Urteil hervorgeht. Der Kündigung lag eine Arbeitskonflikt mit mehreren Beteiligten zugrunde. Dieser war «derart verhärtet», sodass kein milderes Mittel als die Kündigung zur Verfügung stand. 
Damit bestätigt das Bundesgericht den Entscheid der Vorinstanz. Das Unispital habe den Arzt zu Recht nicht mehr weiter beschäftigt. Zu diesem Schluss kam auch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Ebenso wies das höchste Gericht die von ihm verlangte Entschädigung ab. Der «Whistleblower» muss stattdessen nun die Gerichtskosten von mehreren Tausend Franken tragen. Das Gericht sieht in seinen Einwänden generell eine Darlegung der eigenen Sichtweise.

Ärzte sprachen sich gegen Weiterbeschäftigung aus 

Der Herzchirurg war seit 2003 am Universitätsspital Zürich (USZ) tätig, zuletzt als Leitender Arzt der Herzchirurgie. Ende September 2020 beendete die Spitaldirektion das Arbeitsverhältnis auf Ende März 2021 und stellte ihn frei. Es war bereits die zweite Kündigung. Denn das Unispital musste ihn vorgängig im Sinne einer Chance und Bereinigung der Situation wieder einstellen, weil er gegen die Verfügung rekurriert hatte. Zwischenzeitlich erhielt der Herzchirurg vom ärztlichen Co-Direktor sogar ein mehrwöchiges Operationsverbot. 
Zahlreiche Arztpersonen wollten mit ihm aber nicht mehr zusammenarbeiten. Zu diesem Schluss ist auch die Vorinstanz gelangt. Nach der Wiedereinstellung sprachen sich die Leiterin der Herzanästhesie, mehrere Oberärzte des Instituts für Anästhesiologie sowie die Leiterin der Intensivstationspflege und deren Stellvertreter gegen die «klinische Weiterbeschäftigung» aus. Kurz: Es fehlte die Vertrauensbasis und die Rede war von einem «Umfeld von Misstrauen.»

«Whistleblower» unterstellte seinem Chef «schwerste Vorwürfe»

Vorausgegangen war ein Konflikt mit dem damaligen Klinikdirektor Francesco Maisano, der schliesslich trotz grossen Bemühungen seitens Klinikdirektors eskalierte. Unter anderem war der Leitende Arzt mit der Personalplanung seines Vorgesetzten nicht einverstanden gewesen und bemängelte die Beförderungspraxis in der Klinik. Der «Whistleblower», wie ihn die Medien nannten, lehnte jegliche Gespräche mit seinem Chef ab. Er unterstellte ihm in der Folge «schwerste Verstösse» gegen Grundsätze ärztlichen Handelns und eine Gefährdung der Patientensicherheit. 
Mehrere interne und externe Untersuchungen sowie Gutachten konnten diese Vorwürfe allerdings entkräften. Es hat sich zum Beispiel nie erhärtet, dass der Klinikdirektor aus Eigeninteresse gehäuft bestimmte Geräte (Devices) eingesetzt beziehungsweise diese zu Unrecht als letzte Behandlungsmöglichkeit dargestellt habe. Eine Gefährdung der Patientensicherheit ist gemäss Gericht ebenso wenig ersichtlich. Es wurden lediglich Mängel in Bezug auf Dokumentation, Gesuchstellung und Berichterstattung beziehungsweise Publikationen festgestellt. Francesco Maisano arbeitet inzwischen nicht mehr am Zürcher Unispital und ist jetzt Chefarzt der Herzchirurgie des bekannten Mailänder Spitals San Raffaele. 

Kündigung nicht aus Whistleblowing-Gründen erfolgt

Der «Whistleblower» mit Jahrgang 1973, der sich in dieser Angelegenheit mehrmals an die Medien und auch an die Behörden wandte, ist gemäss Gericht «insgesamt ein massgeblicher Akteur im bestehenden Konflikt gewesen». Auch nach seiner Rückkehr ans Unispital habe der Herzchirurg sich nicht um eine vermittelnde Haltung bemüht und versucht, konfliktbeladene Beziehungen zu verbessern. Im Gegenteil: Der Herzchirurg habe Mitarbeitenden feindliches Verhalten vorgeworfen und aktiv weiteres (angebliches) Belastungsmaterial gegen Maisano gesucht, steht im Urteil zu lesen. Die Kündigung sei schliesslich nicht als Reaktion auf seine Hinweise in Bezug auf den Klinikdirektor erfolgt, sondern wegen einer «tiefgreifende Störung des Vertrauensverhältnisses».
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