Warum Ärzte bei Einladungen einen Blick in die Weinkarte werfen sollten

Ärzte in der Schweiz dürfen künftig nur noch Einladungen zum Essen annehmen, die höchstens 100 Franken kosten. Auch für Geschenke gelten neu strengere Regeln.

, 21. November 2019 um 12:43
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Lädt ein Vertreter eines Pharmaunternehmens einen Arzt zum Mittagessen ein, muss es sich einerseits um ein Fachgespräch handeln. Anderseits darf dabei der Wert künftig 100 Franken nicht überschreiten. So sehen es neue Vorschriften vor, die auf Anfang 2020 in Kraft treten. 
Deshalb empfiehlt der Berufsverband FMH seinen Mitgliedern die Preise auf der Speisekarte und allenfalls auf der Weinkarte zu beachten. Mit praktischen Beispielen präsentiert die Ärztevereinigung nun in einer Artikelserie die neuen Regeln im Rahmen der Verordnung «Integrität und Transparenz im Heilmittelbereich».

Schaukelpferd fürs Wartezimmer?

Neu sind auch Geschenke von Pharmaunternehmen ohne Bezug zur Arztpraxis explizit verboten, wie der Berufsverband weiter erklärt: etwa Wein, Spirituosen, Einladungen oder Eintrittskarten zu kulturellen Anlässen. 
Einzig Geschenke im Wert bis zu 300 Franken pro Fachperson oder Arztpraxis seien zulässig. Aber nur, wenn diese im Zusammenhang mit der Berufsausübung der Fachperson ständen – und Patienten direkt zugute kämen: Fachliteratur, Medien zur Weiter- oder Fortbildung, Arbeitsgeräte wie Fiebermesser, Software oder Mobiltelefone, Wasserspender oder Produkte fürs Wartezimmer wie Kinderbilderbücher oder ein Schaukelpferd.

  • «Neue Vorschriften im Heilmittelgesetz. Korrekter Umgang mit Geschenken und Einladungen zum Mittagessen», in: «Schweizerische Ärztezeitung», 20.11.2019. 

Finger weg von Gipfeli und Kuchen!

Der Berufsverband warnt indes vor Arzneimittellieferanten, die Geschenkgegenstände gleichzeitig als Werbeträger einsetzen wollen – und den Ärzte dafür «eine angeblich legale Entschädigung auf vertraglicher Basis» anbieten. Die FMH empfiehlt, solche Angebote juristisch prüfen zu lassen.
Auch ein Übernachtungsgutschein im Rahmen eines Wettbewerbs an einem Kongress sei unzulässig, weil dieser für die Praxis oder für die Patienten nicht von Belang sei. Und neu sollten alle Praxisangestellten auch die Finger von Backwaren lassen, die ein Pharma-Vertreter im Rahmen eines Praxisbesuchs mitbringt. Hier empfiehlt der Berufsverband, die Gipfeli & Co. den Patienten anzubieten oder halt ganz abzulehnen.

Ärzte sollten Vorsichtsmassnahmen treffen

Der Zweck der neuen gesetzlichen Grundlage ist, zu vermeiden, dass die Verschreibung, Abgabe, Anwendung oder der Einkauf von verschreibungspflichtigen Medikamenten durch Zuwendungen jedweder Art beeinflusst wird.
Der Berufsverband FMH empfiehlt seinen Ärztinnen und Ärzten deshalb, bei Arzneimittellieferungen künftig gewisse Vorsichtsmassnahmen zu treffen. Zudem müsse die Ärzteschaft neu ihre diesbezüglichen Handlungen konsequent und umfassend dokumentieren.
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