Ärztinnen und Ärzte, die nicht mindestens drei Jahre an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte tätig gewesen sind, unterliegen per sofort einer Zulassungsbeschränkung. Genau dies hat der Zürcher Regierungsrat beschlossen. Die Regelung gilt ab heute Freitag, dem 13. Dezember. Das Ziel des Kantons Zürich: Die Anzahl Praxisneueröffnungen zu reduzieren. Denn ohne Zulassung können Ärzte nicht zulasten der obligatorischen Krankenversicherungen abrechnen.
Ausnahmen definiert
Die Zulassungsbeschränkung gilt gemäss der Mitteilung des Kantons für alle Ärztinnen und Ärzte, die ihre Tätigkeit in einer Privatpraxis oder in einer ambulanten ärztlichen Institution ausüben möchten und keine dreijährige Tätigkeit an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte ausweisen können.
Von der Beschränkung ausgenommen sind Ärztinnen und Ärzte, die den Fachgebieten der Grundversorgung zuzuordnen sind (Allgemeine Innere Medizin, Praktische Ärztin und Praktischer Arzt, Kinder- und Jugendmedizin, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie). Nicht unter die Beschränkung fallen Ärztinnen und Ärzte, die an Spitälern tätig werden.
Spitäler unter Beobachtung
Sollte sich zwischenzeitlich zeigen, dass die Spitäler ihre ambulanten Bereiche nicht wegen der Verlagerung von Leistungen aus dem stationären in den ambulanten Bereich, sondern wegen einer Verlagerung vom frei praktizierenden in den spitalambulanten Bereich ausbauen, behalte man sich vor, auch Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich von Spitälern der Zulassungsbeschränkung zu unterstellen, schreibt die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich.