Die Privatspitäler wittern eine Diskriminierung – und vor allem, dass sich diese Diskriminierung ausweitet.
So verunmöglichten einige Kantone den Zugang zu privaten Listenspitälern ab einem bestimmten Zeitpunkt im Jahr, indem der Kantonsanteil für Grundversicherte nur noch für Behandlungen an öffentlichen Spitälern übernommen wird.
Oder es würden jenen Patienten die kantonalen Kostenanteile verweigert, die sich in einem anderen als dem Wohnkanton zum Beispiel in einer Privatklinik behandeln lassen wollen.
Letztlich werde durch solche Methoden die freie Arzt- und Spitalwahl in einigen Kantonen «schleichend abgeschafft», meldet
Privatkliniken Schweiz PKS. Der Verband legt ein neues Gutachten vor, das die Rechtsmässigkeit solcher Methoden überprüft. Erarbeitet wurde es von Bernhard Rütsche, einem Gesundheitsrechtler der Universität Luzern.
Einige grundlegende Befunde dabei:
- Die Kantone sind nicht befugt, im Rahmen der Spitalplanung zusatzversicherte Leistungen zu regulieren. Es gilt der Grundsatz der versicherungsneutralen Spitalplanung.
- Beschränkt der Kanton die Mengensteuerung zulasten zusatzversicherter Personen auf Privatspitäler, verletzt er den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Wettbewerbsneutralität und den Anspruch auf Gleichbehandlung von Konkurrenten.
- Der Kanton muss die öffentlichen und privaten Spitäler bei der Zuteilung von Globalbudgets und Leistungsmengen gleich behandeln.
- Kantone verletzen Bundesrecht, wenn sie die in Leistungsaufträgen an Listenspitälern festgelegten Beschränkungen von Leistungsmengen auf ausserkantonale Patienten anwenden.
- Die Kantone haben nicht das Recht, die Erbringung stationärer Gesundheitsleistungen ausserhalb der OKP Leistungsaufträge bedarfsorientiert zu steuern.
Kurz: Laut dem Gutachten von Bernhard Rütsche, Ordniarius für öffentliches Recht an der
Universität Luzern, befinden sich Kantone wie Neuenburg, Freiburg, Aargau, Zürich, Waadt und Genf bei der Umsetzung der freien Arzt- und Spitalwahl auf rechtlichem Glatteis – spätestens seit dem neuen Krankenversicherungsgesetz 2012.
Politische und rechtliche Schritte
Der PKS sehe sich nun gezwungen, auch politisch gegen solche Methoden vorzugehen, so die neue Mitteilung. Denkbar sei, dass der Verband die Sicherstellung der freien Spitalwahl ins Parlament trägt, etwa indem dort eine Präzisierung der entsprechenden KVG-Bestimmungen aufgegleist werde.
Zugleich würden die Privatkliniken in den betroffenen Kantonen weiterhin rechtliche Schritte anstrengen: Denn die vom KVG geforderte freie Arzt- und Spitalwahl sei akut bedroht.
Letzlich werde die Mehrfachrolle der Kantone – als Besitzer, Zahler und Regulator – zum Vorteil der eigenen Spitäler missbraucht, so das Fazit.