Was beim Direktimport von Medizinprodukten gilt

Wer Medizinprodukte als Gesundheitsfachperson anwendet, muss sich vergewissern, dass sie CE-zertifiziert sind. Bei Direktimporten aus dem Ausland genügt das aber nicht.

Die Rechtsfrage der Woche, 4. Juli 2025 um 06:38
image
Michael Isler
Es gibt im Wesentlichen zwei Gründe, warum Leistungserbringer Medizinprodukte mitunter direkt im Ausland anstatt über den «offiziellen» schweizerischen Kanal beschaffen: mangelnde Verfügbarkeit oder Preisvorteile. Sie wähnen sich dabei oft in einer rechtlichen Grauzone, dabei gibt es eine Regelung für diesen Fall:
«Wer als Fachperson ein Produkt aus dem Ausland, ohne es in Verkehr zu bringen, direkt anwendet, ist für die Konformität des Produkts verantwortlich.»
So steht es in Artikel 70 Absatz 1 der Medizinprodukteverordnung («MepV»). Was auf den ersten Blick nach einer regulatorischen Belastung für die Leistungserbringer aussieht, ist in Wirklichkeit nicht nur eine Entlastung für ausländische Hersteller von Medizinprodukten, sondern auch ein Mittel, um drohenden Versorgungsengpässen entgegenzutreten und Parallelimporte zu ermöglichen.
Dr. iur. Michael Isler ist Rechtsanwalt, Partner und Mitglied der Geschäftsleitung in den Produktgruppen Geistiges Eigentum, Informationstechnologie und Datenschutz bei der Zürcher Anwaltskanzlei Walder Wyss. Er ist hauptsächlich im Technologierecht tätig und beschäftigt sich häufig mit Fragen der Medizinprodukteregulierung.
  • Im «Fall der Woche» beleuchtet ein Anwalt von Walder Wyss jeweils eine juristische Fragestellung aus dem Gesundheitswesen.

Schweiz als «Drittstaat»

Aber der Reihe nach: Seit dem 27. Mai 2021 bilden die Schweiz und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union («EU») bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums («EWR») keinen einheitlichen Harmonisierungsraum für Medizinprodukte mehr. Die Schweiz ist für die EU zum «Drittstaat» geworden – und umgekehrt.
Dies bedeutet unter anderem, dass ein ausländischer Hersteller, der in die Schweiz liefern will, grundsätzlich einen sogenannten Bevollmächtigten («CH-Rep») benennen muss. Der CH-Rep ist weit mehr als ein Briefkasten. Er ist fachlich versiertes Bindeglied zwischen dem ausländischen Hersteller, dem Importeur und Swissmedic. Ausserdem haftet er mit dem Hersteller solidarisch für Schäden, die durch fehlerhafte Medizinprodukte entstanden sind (Artikel 47d Absatz 2 des Heilmittelgesetzes).
Wer als Leistungserbringer ein Medizinprodukt direkt aus dem Ausland beschafft und anwendet, bringt es nicht in Verkehr. Er nimmt es lediglich in Betrieb. Diese Nuance ist mehr als Wortklauberei:
  • Wo es kein Inverkehrbringen gibt, gibt es keinen Importeur. Der Leistungserbringer muss sich daher nicht als Importeur bei Swissmedic registrieren. Ihn treffen auch nicht die weiteren Prüf- und Dokumentationspflichten, die für Importeure gelten.
  • Ohne Inverkehrbringen entfällt auch die Pflicht des Herstellers, einen CH-Rep zu benennen und auf der Produktkennzeichnung auszuweisen.
Die offensichtlichen Erleichterungen für die Wirtschaftsakteure haben allerdings ihren Preis, und dieser zahlt der Leistungserbringer: Er ist nämlich «für die Konformität des Produkts verantwortlich.» Was bedeutet das konkret?
«Der CH-Rep ist weit mehr als ein Briefkasten. Er ist fachlich versiertes Bindeglied zwischen dem ausländischen Hersteller, dem Importeur und Swissmedic.»
Eine direkte Beschaffung aus dem Ausland bedeutet zunächst nicht zwingend, dass ein Produkt physisch in die Schweiz eingeführt wird. Bei der Nutzung cloudbasierter Medizinproduktesoftware, die direkt über einen ausländischen Betreiber bezogen wird, ist diese Konstellation beispielsweise auch gegeben.

Verkehrsfähiges Medizinprodukt

Der Leistungserbringer muss sich als erstes vergewissern, dass das Medizinprodukt verkehrsfähig ist. Es muss eine CE-Markierung aufweisen und je nach Risikoklasse auch mit der vierstelligen Kennnummer der Zertifizierungsstelle (notified body) versehen sein. In diesem Fall ist auch die zugehörige Konformitätsbescheinigung des notified body einzuverlangen.
Da überdies kein Wirtschaftsakteur in der Schweiz für sicherheitsrelevante Belange zuständig ist, springt der Leistungserbringer in die Lücke. Das heisst, er muss über den Hersteller den nötigen Informationsfluss (Field Safety Notices) sicherstellen und allenfalls Korrekturmassnahmen umsetzen, z.B. sich das für die Fehlerbehebung benötigte Firmware-Update beschaffen.

Heikle Parallelimporte

Möglicherweise hat der ausländische Hersteller einen CH-Rep. In einem solchen Fall gäbe es in der Schweiz an sich eine Drehscheibe, die für die Einhaltung der Nachmarktpflichten mitverantwortlich ist. Bei Medizinprodukten, die für den schweizerischen Markt bestimmt sind, kann der CH-Rep auf der Produktkennzeichnung identifiziert werden. Bei Parallelimporten gestaltet sich die Identifizierung jedoch schwieriger, insbesondere da die Registrierungspflichten in der Medizinproduktedatenbank «Swissdamed» erst ab Mitte 2026 greifen werden – und dies auch nur für neu auf den Markt gebrachte Produkte.
«Wer als Leistungserbringer ein Medizinprodukt direkt aus dem Ausland beschafft und anwendet, bringt es nicht in Verkehr. Er nimmt es lediglich in Betrieb.»
Für diese können dann immerhin mit Hilfe der Produktidentifikationsnummer (UDI) die relevanten Angaben mittels einfacher Abfrage bezogen werden. Zunächst bleibt in den meisten Fällen jedoch eine Erkundigung beim Hersteller unumgänglich. Ob dann der CH-Rep bereit ist, den Leistungserbringer in den Informationsfluss einzubinden, steht auf einem anderen Blatt. Gesetzlich dazu verpflichtet ist er nicht.
Häufig sind sich Leistungserbringer nicht bewusst, was die direkte Beschaffung von Medizinprodukten für sie an zusätzlicher Bürde bedeutet. Swissmedic hat deshalb ein entsprechendes Merkblatt produziert, zumindest bis jetzt aber keine breit angelegten Prüfkampagnen durchgeführt.
  • Der «Rechtsfall der Woche» ist ein Partner-Inhalt von Walder Wyss.
Eine dynamische Präsenz im Markt – Walder Wyss gehört mit mehr als 300 juristischen Experten und Expertinnen an sechs Standorten in allen Sprachregionen zu den führenden Schweizer Kanzleien für Wirtschaftsrecht. Kontinuierliches Wachstum, Kollegialität, Teamarbeit und Leistungswille haben bei Walder Wyss einen hohen Stellenwert – über alle Bereiche und Funktionen hinweg.

  • Medizinprodukte
  • Walder Wyss
  • recht
Artikel teilen

Loading

Kommentar

Mehr zum Thema

image

Patient mit verätztem Kehlkopf scheitert mit Klage gegen Genfer Klinik

Das Bundesgericht spricht die Privatklinik Générale-Beaulieu frei. Sie kann nach Schadenersatzzahlungen von 1,5 Millionen Franken nicht noch mehr weiter belangt werden.

image

Tod bei Leistenbruch-OP: Freispruch für Luzerner Ärzte

Nach dem Tod eines drei Monate alten Babys bei einer Leistenbruch-Operation hat das Luzerner Kriminalgericht die beteiligten Mediziner freigesprochen. Der Fall ist damit nicht abgeschlossen.

image

Wallis: Zwei Ärztinnen schuldig gesprochen

Das Bezirksgericht Visp verurteilt eine Notfallärztin und eine Radiologin nach dem Tod eines Apothekers wegen fahrlässiger Tötung.

image

Pflegefachmann wehrt sich vergeblich gegen Arbeitsverbot mit Kindern

Er könne auch in einem Altersheim seinen Beruf ausüben, fand das Bundesgericht – und bestätigte ein Urteil aus dem Wallis.

image

Gericht stoppt Thurgau: Zürcher Reha-Planung tritt in Kraft

Das Bundesverwaltungsgericht ist auf die Beschwerde des Kantons Thurgau gegen die Zürcher Spitalliste 2023 Rehabilitation nicht eingetreten. Damit kann der Kanton Zürich seine neue Reha-Planung nun vollständig umsetzen.

image

Walliser Hausarzt übersah Aneurysmaruptur – verurteilt

Die Patientin erlitt Hirnblutungen. Das Kantonsgericht verurteilte deswegen ihren Hausarzt.