Mehr Klagen gegen Spitalpersonal erwartet

Eine Gesetzesänderung im Kanton Luzern hat Folgen: Ärztinnen und Ärzte sowie das Pflegepersonal haften für Behandlungsfehler jetzt «persönlich».

, 26. November 2020 um 08:54
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Es sei eine «unbedachte» Änderung, die Revision des Luzerner Spitalgesetzes. Denn die Neuerung dürfte Privatstrafklagen gegen Spitalpersonal Schub verleihen. Dies schreiben Guido Schüpfer und Walter Fellmann in der aktuellen Ausgabe der «Schweizerischen Ärztezeitung». Schüpfer arbeitet als Leiter Stab Medizin und Co-Chefarzt am Luzerner Kantonsspital (Luks), Fellmann ist als Rechtsanwalt und Professor für Privatrecht tätig.
«Die Haftung der Unternehmen, ihrer Organe und ihres Personals richtet sich nach den Bestimmungen des Privatrechts», steht im neuen Spitalgesetz.
Damit verlieren die Angestellten des Kantonsspitals und der Psychiatrie den Rechtsschutz vor Schadenersatzklagen. Bis anhin war es im Kanton Luzern nämlich nicht möglich, in einem Strafverfahren gegen einen in einem kantonalen Spital angestellten Arzt Zivilansprüche zu stellen.

«Beschaffen kostengünstig das Beweisfundament»

In Zukunft haften mit dem neuen Gesetz neben dem Spital und seinen Organen auch die Ärztinnen und Ärzte sowie das Pflegepersonal für Behandlungsfehler «persönlich». Ein Behandlungsfehler gilt als eine widerrechtliche Körperverletzung.
Die Gesetzesänderung gebe der festgestellten Tendenz Auftrieb, die verantwortliche Ärzteschaft strafrechtlich zu belangen, schreiben Schüpfer und Fellmann. Denn die geschädigte Person könne nicht nur die Bestrafung des Täters verfolgen, sondern auch «zivilrechtliche Ansprüche» geltend machen.
Die Strafverfolgungsbehörden beschaffen den Betroffenen im Strafverfahren vor diesem Hintergrund dann von Amtes wegen «kostengünstig das Beweisfundament» für einen späteren Schadenersatzprozess gegen den Spitalträger.
Guido Schüpfer, Walter Fellmann: «Ein Behandlungsfehler, als widerrechtliche Körperverletzung», in: «Schweizerische Ärztezeitung», 25. November 2020.

Was die Profis empfehlen

Die kantonalen Spitäler mit angestellten Ärztinnen und Ärzten sind laut den Autoren daher gut beraten, ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einen «adäquaten Versicherungsschutz» zu verschaffen.
Denn ansonsten geht die Reaktion des Spitalpersonals wohl dahin, haftpflichtriskante Therapien und hochriskante Tätigkeiten zu vermeiden. Denn bereits heute lässt sich in der Medizin eine zunehmend kleinere Fehlertoleranz und immer höhere Sorgfaltsstandards feststellen.  
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