Medizinstudentin kämpfte vor Bundesgericht gegen Ausschluss

Eine Studentin der medizinischen Fakultät der Universität Basel wollte einen dritten Prüfungsversuch gerichtlich durchsetzen. Der Grund: eine Persönlichkeitsstörung. Doch es war ein erfolgloser Kampf.

, 17. September 2020 um 07:51
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Das Bundesgericht musste aktuell den Fall einer Medizinstudentin der Universität Basel beurteilen. Sie wollte nicht hinnehmen, dass sie vom Studium ausgeschlossen wurde. Im vergangenen Jahr bestand die junge Frau eine Prüfung zum dritten Mal nicht, was zum Ausschluss aus dem Bachelorstudium an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel führt.
Die Medizinstudentin kämpfte bis vor das Bundesgericht. Vor Gericht machte sie geltend, dass aufgrund einer psychischen Beeinträchtigung bei ihr eine dissoziative Reaktion unter hohem Druck bestanden habe. Das logische Denken sei nicht mehr möglich und der Zugriff auf das angeeignete Wissen stark eingeschränkt bis aufgehoben gewesen. Dies zeige auch ein Attest einer Fachärztin, das fünf Monate nach dem Ausschluss vorgelegt wurde. Die Psychiaterin, bei der sich die Frau in langjähriger und regelmässiger Behandlung befindet, ging diagnostisch von einer «emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus» aus.

Prüfungsunfähigkeit nicht erst nach den Resultaten geltend machen

Doch auch die höchsten Richter haben ihre Beschwerde – wie die Vorinstanzen – nun abgewiesen. Es sei ihr bis zum Erhalt der Prüfungsergebnisse möglich und zumutbar gewesen, unter Berufung auf die gesundheitlichen Gründe sich von der Prüfung abzumelden – oder eine Annullierung der Prüfung zu beantragen. Die Resultate wurden drei Wochen nach der Prüfung veröffentlicht. Sowohl der Medizinstudentin als auch der Fachärztin sei das bestehende, «grosse Risiko für eine dissoziative Reaktion» bewusst gewesen, so das Bundesgericht weiter. Ärztliche Zeugnisse, die erst nach Erhalt der Prüfungsnoten eingereicht werden, will das Gericht nicht anerkennen, da dies gegen Treu und Glauben verstösst. 
Die Studentin der Uni Basel beantragte zudem, das Urteil nicht öffentlich zu publizieren oder - sollte dies nicht möglich sein - das Urteil stark zu anonymisieren. Auch dies hat das Gericht aber abgewiesen. Denn mit der praxisgemässen Anonymisierung werde dem Persönlichkeits- und Datenschutz hinreichend Rechnung getragen, so die Begründung. Dafür wurde ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen, da das Rechtsmittel nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann. Gerichtskosten wurden schliesslich keine erhoben.
  • 2C_506/2020 Urteil vom 6. August 2020
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