Ein Arzt meldete nach fünf Monaten bei einer Firma eine Berufskrankheit an. Er beklagte sich über Handgelenksschmerzen, die er auf ein Repetitive Strain Injury-Syndrom (RSI) zurückführte - auch als «Mausarm» bezeichnet. «Wegen sehr vielen Klicks, die er mit der Maus mache», stand auf dem Unfall-Meldeformular. Die Tätigkeit des Kardiologen bestand zur Hauptsache darin, Befunde am PC auszuwerten: 24-h Blutdruck, 24-h EKG, 7-Tage EKG.
Die Unfallversicherung verneinte aber eine Berufskrankheit und erachtete deswegen eine Leistungspflicht als nicht gegeben. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft sah dies auch so und wies eine Beschwerde des Kardiologen ab. Der Arzt mit Jahrgang 1978 zog mit seine Anwalt Markus Dormann bis vor das Bundesgericht. Nun hat die sozialrechtliche Abteilung des höchsten Gericht den Entscheid der Vorinstanz bestätigt, wie aus dem publizierten Urteil hervorgeht.
Kein berufsbedingter Ursachenanteil
Von keinem der ihn untersuchenden Ärzten sei ein RSI klar diagnostiziert worden, hält das Bundesgericht im Urteil fest. Die Beschwerden im Bereich des rechten Daumensattelgelenks mit Ausstrahlung seien multifaktoriell bedingt und erfüllten die Kriterien einer berufsbedingten Ursache nicht.
Und auch die kurze Expositionsdauer von fünf Monaten reiche nicht aus, um von einer Dauerbelastung auszugehen. Zudem existieren keine Forschungsergebnisse, die ein signifikant häufigeres Auftreten eines RSI-Syndroms (an der Hand) bei Ausübung einer repetitiven Tätigkeit am Computer naheliegend erscheinen lassen, wie die höchsten Richter in den Erwägungen zum Ausdruck bringen.
- Urteil vom 1. April 2020 8C_149/2020
- Urteil vom 17. Oktober 2019 725 19 134 / 253