Kurioser Berufsunfall eines Klinikmitarbeiters

Ein Angestellter einer Klinik hatte sich vor Jahren während der Arbeit verletzt. Nun wollte er vor Bundesgericht einen Rückfall geltend machen.

, 24. Juni 2021 um 07:00
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Ein neuer Entscheid des Bundesgerichtes zeigt, mit was sich Rechtssprecher im Zusammenhang mit Spitälern alles beschäftigen müssen. In diesem Fall geht es um einen Mitarbeiter, der im Januar 2013 einen Berufsunfall erlitten hatte. Sechs Jahre später wollte er einen Rückfall geltend machen.
Was war passiert? Der Mitarbeiter im Bereich Hotellerie hatte sich das Knie am Türschlossbolzen eines Elektroschiebewagens angeschlagen. Der Unfall ereignete sich im Januar 2013 während der Arbeit in einer nicht namentlich genannten Klinik. Die Axa-Versicherung zahlte die Heilbehandlung und das Taggeld – und schloss den Bagatellfall ein halbes Jahr später ab.

Klinik-Mitarbeiter verliert vor Bundesgericht

Rund sechs Jahre später, im Januar 2019, hatte der Mann mit Jahrgang 1970 erneut Kniebeschwerden. Es wurde eine Meniskusläsion am linken Knie festgestellt. Sein behandelnder Orthopäde sah die Ursache dafür in der Knieverletzung vom Januar 2013. Die Axa verneinte allerdings eine Leistungspflicht. Auch das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sah keinen Zusammenhang zwischen den beiden Ereignissen.
Das wollte der Mann, der seit 1986 in der Klinik arbeitet, aber nicht hinnehmen. Er gelangte mit seiner Anwältin Stéphanie Baur ans Bundesgericht. Die höchsten Richter des Landes haben die Beschwerde nun aber als unbegründet abgewiesen. Sie stützen sich auf die medizinische Aktenlage und auf die Vorinstanz.

Gericht hält Argumentation des Orthopäden als unbegründet

Der Bericht des Arztes, der die Axa beraten hat, zeige «nachvollziehbar», dass die während der Arbeit erlittene Knieverletzung nicht dazu geeignet gewesen sei, eine Meniskusläsion herbeizuführen.
Der Orthopäde des Mannes handelt gemäss Bundesgericht nach der unzulässigen Beweismaxime «post hoc ergo propter hoc». Das heisst: Er habe fälschlicherweise von der ursprünglichen Anerkennung der Unfallkausalität auf die Bejahung der Unfallkausalität auch im Rückfall geschlossen. Diese Argumentation sei aber nicht überzeugend, steht im Urteil zu lesen.

  • Urteil Bundesgericht vom 19. Mai 2021: 8C_229/2021

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