MARS: Das will die Statistik von den Arztpraxen wissen

Im Rahmen des Projektes MARS strebt der Bund eine umfassende Gesundheitsstatistik an. Nach den Spitälern sind jetzt die Ärzte an der Reihe.

, 17. November 2016 um 11:01
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Um die Datenlage im Gesundheitswesen zu verbessern, will der Bund systematisch Daten über den ambulanten Sektor erheben. Die Landesregierung will damit laut eigenen Angaben «das Angebot, die Prozesse und die Strukturen modernisieren». 
Dies geschieht mit einem Projekt, das unter dem Namen «Gesundheitsversorgungsstatistik – Ambulante Statistiken im Projekt MARS (Modules Ambulatoires des Relevés sur la Santé)» läuft.* Dadurch sollen die Öffentlichkeit, die Me­dien, die Verbände und die Politik datenbasierte Fakten über den ambulanten Sektor erhalten. 

Obligatorisch!

Das neue Gesundheitsinformationssystem baut dabei auf verschiedenen Teilprojekten auf. Die Projekte «Strukturdaten für den ambulanten Spitalbereich» sowie «Patientendaten Spital ambulant» sind abgeschlossen. Vorgesehen ist die Datenerhebung auch für die Spitex und Apotheken.
Seit Anfang dieser Woche ist nun die Ärzteschaft an der Reihe. Alle Arztpraxen und ambulanten Zentren der Schweiz müssen einen elektronischen Fragebogen ausfüllen – obligatorisch. Schnittstellen wie NewIndex, RoKo (Ärztekasse), doctorfmh.ch oder MedReg erleichtern die Datenübernahme. Frist: bis 28. Februar 2017. 

Wie hoch ist der Lohn? Weiterbildung?

Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) will dereinst den Datenkranz veröffentlichen, während das Bundesamt für Statistik (BFS) für die Erhebung und Sammlung der Daten verantwortlich ist. 
Erhoben werden dabei Daten der Arztpraxen und Leistungserbringer zur Infrastruktur, zur Aus- und Weiterbildung des Personals – und auch mehrere Fragen zu den Finanzen. Das sind die Fragen in gekürzter Fassung:
* oder auch Medical Ambulatory – Structure: MAS

Kapitel Standorte

1 – Allgemein
Ausrichtung, Öffnungszeiten, Tarmed, Taxpunktwert, besondere Versicherungsformen, Terminvereinbarungen, Teil einer Gruppenpraxis.
2 – Ausstattung
 Krankengeschichten, Medikamente, Geräte, gemeinsame Nutzung.
3 – Aus- und Weiterbildung
Ärztliche Aus- und Weiterbildung, Lehrbetrieb.
4 – Patienten
Wie viele Patienten wurden behandelt, wie viele Patientenkontakte?

Kapitel Finanzen

1 – Aufwand
Personalaufwand, Lohnaufwand angestellte Ärzte (ohne Inhaber der Arztpraxis) resp. Lohnaufwand Ärzte | Lohnaufwand nichtärztliche Gesundheitsfachkräfte | Lohnaufwand übriges Personal | Sozialleistungen und berufliche Vorsorge (Angestelltes Personal) | Einkauf ärztlicher Leistungen | Übriger Personalaufwand
Weitere: Sachaufwand, Aufwand für Versicherungsleistungen/Sozialversicherungen, Sonstiger Aufwand
2 – Ertrag
Ertrag aus Praxistätigkeit
Ertrag von Ärzten ausserhalb der Praxis
Weitere: Sonstiger Ertrag
3 – Ergebnis

Kapitel Personen

Ärzte
1 – Basisinformationen
A) Person
B) Einsatzort
C) Stand der Arzt am 31. Dezember des Referenzjahrs beim Unternehmen unter Vertrag?
2 – Aus- und Weiterbildung
A) Medizinische Grundausbildung
B) Medizinische Weiterbildung
C) Nichtmedizinische universitäre Titel 
3 – Tätigkeit und Beschäftigungsgrad
A) Vertragsform
B) Funktion: Hauptfunktion
C) Arbeitspensum
D) Ärztliche Haupttätigkeit
E) Weitere ärztliche Tätigkeiten
4 – Patienten
A) Behandlungstakt (Durchschnittliche Anzahl eingeplanter und einbestellter Patienten pro Sprechstunde)
Ferner: Angaben zu Nichtärztliche Personen, Nichtärztliche Gesundheitsfachpersonen.
Nur zu statistischen Zwecken?
Die FMH weist auf ihrer Webseite darauf hin, dass die Daten zu statistischen Zwecken und nicht zu aufsichtsrechtlichen Zwecken erhoben und verwendet werden. 
Denn im Krankenversicherungsgesetz (KVG) ist festgehalten, dass die Leistungserbringer verpflichtet sind, den zuständigen Bundesbehörden die Daten bekannt zu geben, die benötigt werden, um die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes über die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen zu überwachen.
Für die einzelnen Leistungserbringer und die Mitglieder der FHM bedeutet dies Folgendes:
  • Datenerhebung und Datenverwendung nur für statistische Zwecke.
  • Die Daten werden nicht zu aufsichtsrechtlichen Zwecken (Art. 59a KVG) erhoben und verwendet.
  • Art. 30 KVV und das Bearbeitungsreglement kommen nicht zu Anwendung.
  • Die besonderen Bestimmungen der Nr. 193 zur Anwendung von Art. 59A KVG im Bundesstatistikgesetz gelten nicht.
  • Keine Datenweitergabe an das BAG oder an andere Datenempfänger.
  • Mit der Teilnahme an der ersten Erhebung geht keine automatische Zustimmung für weitere Erhebungen auch unter dem Aspekt von Art. 59a KVG einher.
  • Im Rahmen der Erhebung vom 15.11.2016 erfolgen keine Sanktionen.
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