Zusammen mit dem Aargauischen Ärzteverband (AAV) wurde eine Lösung erarbeitet, wonach in begründeten Einzelfällen Zulassungen und Grundversorger erteilt werden können. Dies teilt
die Aargauer Staatskanzlei am Freitag mit. Die Zulassung könne erfolgen, auch wenn die Voraussetzungen – nämlich ein originärer schweizerischer Weiterbildungstitel oder drei Jahre Weiterbildung an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte – gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) nicht erfüllt sind.
Voraussetzungen für eine Ausnahmezulassung
Nebst einem nachgewiesenen Bedarf seien bei Ausnahmezulassungen zwei weitere Kriterien zu erfüllen:
- Es müssen ausreichende Deutschkenntnisse (C1-Niveau) nachgewiesen werden und
- die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller dürfen im Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme nicht älter als 60 Jahre alt sein.
Die Zulassung sei örtlich beschränkt. Bei Praxisverlegung in eine andere Gemeinde oder Region erlösche die Zulassung, heisst es weiter. Die Verordnung tritt Anfang Mai 2018 in Kraft und gilt bis Ende Juni 2019.
Im Kanton Aargau wurde der Zulassungsstopp von 2002 bis 2011 umgesetzt, während in der Zeit vom 1. Juli 2013 bis zum 14. März 2017 auf dessen Umsetzung verzichtet wurde. Die Zulassungsbeschränkung wurde ferner ab dem 15. März 2017 aufgrund Qualitäts- und Erfahrungsproblemen bei ausländischen Ärztinnen und Ärzten wieder umgesetzt.