Rückvergütungen und Kickback-Verträge zwischen Ärzten und medizinischen Labors sind problematisch. Sie kommen aber bekanntlich in zahlreichen Varianten vor, seit Jahren, wie Branchenkenner bestätigen.
Der Kanton Waadt will nun für mehr Transparenz sorgen und Kontrollen durchführen- in den Praxen und in den Spitälern, wie aus einer Interpellation von Ständerat Erich Ettlin hervorgeht. Die Kosten für Labor-Analysen entsprechen dem höchsten Wachstum unter den Leistungsgruppen.
Auf nicht zulässige Praktiken aufmerksam machen
Die Waadtländer Gesundheitsdirektion wolle dabei inspizieren, ob Artikel 56 Absatz 3 des KVG nachgelebt werde, schreibt Ettlin. Im Gesetzesartikel geht es um die Wirtschaftlichkeit von Leistungen, genauer gesagt um die Weitergabe von Vergünstigungen durch den Leistungserbringer.
Art. 56 Wirtschaftlichkeit der Leistungen
3 Der Leistungserbringer muss dem Schuldner der Vergütung die direkten oder indirekten Vergünstigungen weitergeben, die ihm:
a. ein anderer in seinem Auftrag tätiger Leistungserbringer gewährt;
b. Personen oder Einrichtungen gewähren, welche Arzneimittel oder der Untersuchung oder Behandlung dienende Mittel oder Gegenstände liefern.
Der Kanton Waadt will «offenbar die Akteure im Markt namentlich auf die zulässigen und nicht zulässigen Praktiken aufmerksam machen», steht in der Interpellation von Erich Ettlin weiter zu lesen. Dem Vernehmen nach sind ihm zufolge in einzelnen weiteren Kantonen ähnliche Pläne in Vorbereitung.
Politiker stellt Fragen zur BAG-Aufsichtspflicht
Der CVP-Politiker und Steuerberater stellt dem Bundesrat ausserdem mehrere Fragen: So will er wissen, ob das Bundesamt für Gesundheit (BAG) über die Pläne der Kantone informiert sei. Und ob aus Sicht des BAG Anlass bestehe, selbst auch aktiv zu werden und die Interaktionen im Labor-Markt genauer anzuschauen.
Praktiken von Rückvergütungen kommen vor allem bei schweizweit tätigen Grosslabors mit hohen Testvolumen vor. Grundsätzlich sind solche Retrozessionen zwar erlaubt. Aber nur, wenn sie als Rabatte an die Patienten gehen. Dies ist offenbar allerdings meistens nicht der Fall. Die Weitergabepflicht liegt bei der Ärzteschaft. Und Vergünstigungen dürfen nicht zur Qualitätsverbesserung eingesetzt werden.