Millionenklage gegen Ärztin – nach 13 Jahren

Ein Fall in der Ostschweiz illustriert, wie rasch Mediziner in Schadenersatz-Prozesse geraten können – die dann enorm langwierig werden.

, 21. Dezember 2016 um 10:25
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  • praxis
Im Kern geht es um den Vorwurf der Unterlassung und der Verletzung der Sorgfaltspflicht: Hätte die Ärztin bei einer Schwangeren einen HIV-Test anordnen müssen?
Das St. Galler Kantonsgericht muss sich mit dieser Frage befassen, nachdem eine Frau 2003 kurz nach der Geburt einer Tochter verstorben war. Todesursache war eine Lungenentzündung. Die Frau war HIV-positiv, wie die Ärzte kurz vor der Entbindung festgestellt hatten.
Zu spät? Hätte die Patientin überlebt, wenn man die Vireninfektion früher bemerkt hätte? Der Mann der Verstorbenen stellt sich auf diesen Standpunkt und verlangt eine Schadensersatz- und Genugtuungssumme von 1,5 Millionen Franken.

Gab es schon einen Test?

Die Ärztin, welche die Frau durch die ganze Schwangerschaft begleitet hatte, hatte einen Test nicht für nötig befunden. Die Patientin hatte zwar Beschwerden, aber es seien Symptome gewesen, die oft in einer Schwangerschaft auftreten. Vor allem – und dies macht den Prozess besonders unsicher – steht in einem wichtigen Punkt Aussage gegen Aussage: Die Frau und ihr Gatte, der heute als Kläger auftritt, hätten ausdrücklich auf einen Test verzichtet, so die Ärztin vor Gericht. 
Dies weil ihre Patientin schon in ihrer thailändischen Heimat einen Test gemacht habe; und dieser sei negativ aufgefallen.
Das Kreisgericht lehnte die Klage zuerst ab, worauf das St. Galler Kantonsgericht den Fall aber nochmals zurückgab: Durch den Verzicht auf den HIV-Test habe die Medizinerin in der Tat den Arztvertrag verletzt. Nun gelangte aber der Ablauf erneut ins Visier: Hatte die Patientin bereits einen Test gemacht?

Das Arztgeheimnis-Problem  

Wie das «St. Galler Tagblatt» und die SDA vom Prozess berichten, wurde dazu gestern ein Facharzt befragt. Der Gatte hatte ihn nach dem Tod seiner Frau aufgesucht, um selber einen Aids-Test machen zu lassen. Und dabei erwähnte er, dass seine Frau in Thailand negativ getestet worden sei.
Der Kläger hatte versucht, diese Aussage zu unterbinden – mit Verweis aufs Arztgeheimnis. In einem eigenen Verfahren musste also die beklagte Ärztin vors Bundesgericht, um diesen Aspekt klären zu lassen: Kann der Facharzt hier vom Berufsgeheimnis entbunden werden? Das oberste Gericht hatte hier der Ärztin Recht gegeben.
Das Urteil des Kantonsgerichts steht noch aus.
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