Ab wann darf der Staat den Mailverkehr zweier Ärzte durchsuchen?

Dazu fällte das Bundesgericht jetzt ein Urteil. Ganz nebenbei zeigt der Fall wieder mal, wie rasch Mediziner in ein Verfahren wegen fahrlässiger Tötung geraten können.

, 10. September 2015 um 18:00
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Wann darf die Staatsanwalt den Mailverkehr zwischen zwei Ärzten durchsuchen? Mit dieser Frage musste sich jetzt das Bundesgericht beschäftigen. Es ging um den Verdacht fahrlässiger Tötung: Im konkreten Fall ermittelt die Aargauer Staatsanwaltschaft gegen einen Hausarzt und eine Spitalärztin. Diese führte im September 2013 ein MRI bei einer Patientin durch, entliess die Frau dann am Abend nach Hause – wo sie am nächsten Vormittag verstarb. Todesursache war eine akute Einblutung in den Hirnstamm, ausgehend von einem rupturierten Aneurysma.

Erste Frage: Besteht ein hinreichender Tatverdacht?

War die Frau von ihren Ärzten ungenügend betreut worden? Die Staatsanwaltschaft begann eine Untersuchung – und stellte nach Hausdurchsuchungen bei den Ärzten wie im Spital auch den Mailverkehr zwischen Hausarzt und Spitalärztin sicher.
Die Ärzte setzten sich dagegen zur Wehr und erhielten auch in der ersten Instanz recht. Unter anderem befand der Einzelrichter, dass «ein hinreichender Tatverdacht gegenüber der Beschuldigten nicht» bestehe. Dies wäre aber eine Bedingung für solch einen weitgehenden Eingriff der Staatsanwaltschaft.

Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, Urteil 1B_52/2015 vom 24. August 2015, veröffentlicht 9. September 2015

Die Staatsanwaltschaft wiederum, die dann ans Bundesgericht gelangte, äusserte den Verdacht, «dass die beschuldigte Spitalärztin die Patientin über deren akut lebensbedrohlichen Gesundheitszustand nicht ausreichend aufgeklärt bzw. ihre ärztlichen Sorgfaltspflichten vernachlässigt habe, was kausal den Tod der Patientin mitverursacht habe», so die Darstellung des Bundesgerichts. «Der Verdacht habe sich im Verlauf der Untersuchung noch erhärtet.»

Es war die Patientin, die nach Hause wollte…

Interessant für Mediziner ist nun der Ablauf, welcher die beiden Ärzte in ihre Lage brachte: Beim Hausarzt hatte sich die Patientin «schwer besinnlich» verhalten. Sie habe «minimal verlangsamt» gesprochen und nach Feststellungen des Allgemeinpraktikers an einem «gefährlichen Kopfweh» gelitten, das eine sofortige Spitaleinweisung in die Neurologieabteilung erfordert habe. 
Dort aber drängte die Patientin – so die vom Gericht anerkannte Darstellung – offenbar entschieden darauf, nach dem MRI aus dem Spital entlassen zu werden: «Die Patientin habe angefangen zu weinen und mehrmals gesagt, dass sie keine Spitaleinweisung wünsche.»

…aber warum hat die Ärztin keine Betreuer gesucht?

Zum Problem für die Spitalärztin wurde nun, dass sie der Patientin in der Folge «nicht direkt» sagte, dass die Gehirnerkrankung tödliche Folgen haben könnte. Zudem habe sie keine sichernden Vorkehrungen zur Weiterbetreuung der Erkrankten getroffen – obwohl diese, wie sie eingestand, auch ihrer Ansicht nach besorgniserregenden Zustand war. Zum Beispiel wurden weder Angehörige noch beispielsweise die Spitex kontaktiert, um die Patientin wenigstens aus dem Spital abzuholen und ambulant zu betreuen.
Eine weitere Vermutung der Staatsanwaltschaft besagt, dass die Patientin nicht klar genug über ihren Zustand informiert worden sei. Eine Spitalmitarbeiterin hatte zum Beispiel ausgesagt, die Frau habe ihr beim Verlassen des Spitals gesagt, sie sei froh, dass es «nichts Ernstes» sei.
Der daraus ergebende Verdacht wurde nun vom Bundesgericht als hinreichend begründet und als genügend gewichtig beurteilt, um die Sperrung aufzuheben: Die Staatsanwaltschaft darf den E-Mail-Verkehr zwischen die Spitalärztin und ihrem Hausarzt-Kollegen einsehen und verwenden. 
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