Fall Oberfeldarzt: Zögern bei der Bundesanwaltschaft

Wenn stimmt, was die «Aargauer Zeitung» heute meldet, dann hat vielleicht eher die Armeespitze ein Problem als der oberste Militärarzt.

, 23. Dezember 2016 um 09:54
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Wir erinnern uns: Am 9. Dezember teilte das Verteidigungsministerium in einem dürren Communiqué mit, dass es bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen den Oberfeldarzt der Armee eingereicht habe. Es gehe um den Verdacht «auf strafbare Handlungen gegen das Vermögen sowie strafbare Handlungen gegen die Amts- und Berufspflichten». Der höchste Militärarzt der Schweiz, Andreas Stettbacher, sei vorläufig freigestellt.
Das VBS hielt zugleich selber fest, dass für ihn die Unschuldsvermutung gilt.
Inzwischen soll aber die Bundesanwaltschaft zum Schluss gekommen sein, dass die Vorwürfe des VBS ein Bundesstrafverfahren nicht rechtfertigen: Dies berichtet die «Aargauer Zeitung» unter Berufung auf «eine gut informierte Person aus dem Armeeumfeld».

Die Frage der Zuständigkeit gestellt

Danach stehe das Team um Bundesanwalt Michael Lauber auf dem Standpunkt, dass es die Vorwürfe nicht ins Kapitel Bundesstrafrecht gehören, sondern ins Kapitel Führung. «Nehmt eure Führungsverantwortung wahr», sei dem VBS beschieden worden, schreibt die AZ weiter.
Die Bundesanwaltschaft selber hält sich bedeckt. Eine Sprecherin sagte lediglich, man habe die Frage einer allfälligen Zuständigkeit der Militärjustiz gestellt: «Nach der entsprechenden Klärung dieser Frage wird weiter kommuniziert werden.»

«Eine gewisse Unschärfe»

Bei der Militärjustiz wiederum bestätigt ein Sprecher des Oberauditors den Eingang einer Anfrage der Bundesanwaltschaft. Die Beantwortung «bedingt aber weitere Abklärungen».
Weshalb bei den angedeuteten Verdächtigungen überhaupt die (zivile) Bundesanwaltschaft angerufen wurde und nicht militärische Instanzen – diese Frage war auch umgehend nach dem ersten Communiqué des VBS aufgetaucht.
Worum es genau geht, ist weiterhin unklar. Inoffiziell erfuhr die AZ, dass es unter anderem um die Spesenabrechnungen gehe, die «eine gewisse Unschärfe» aufweisen.
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