Notfall in Luzern, Sursee und Wolhusen

Die Luzerner Gesundheitskommission schlägt eine Änderung des Spitalgesetzes zur Sicherstellung der Grund- und Notfallversorgung vor.

, 2. Oktober 2023 um 10:06
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Die Gesundheitskommission gibt Änderung des Spitalgesetzes in die Vernehmlassung. | Unsplash
Die Kommission Gesundheit, Arbeit und soziale Sicherheit (GASK) des Luzerner Kantonsrates hat eine Änderung des Spitalgesetzes vorgeschlagen, um die Grund- und Notfallversorgung an den Spitalstandorten Luzern, Sursee und Wolhusen daurhaft zu sichern.
Der Entwurf sieht vor, allgemeine Kriterien für die Spitallistenplanung im Gesetz zu verankern und befindet sich derzeit bis zum 3. Dezember 2023 in der Vernehmlassung, wie aus einer Mitteilung hervorgeht.
Im Januar 2023 hat der Kantonsrat fünf gleichlautende Einzelinitiativen zur Änderung des Spitalgesetzes an die Kommission überwiesen, um eine ausreichende ambulante und stationäre Grund- und Notfallversorgung an den genannten Standorten sicherzustellen. Die GASK unterstützt das Grundanliegen dieser Initiativen und beabsichtigt, sie dem Kantonsparlament zur Annahme zu empfehlen.

Vertrauen wiederherstellen

Die Kommission weist darauf hin, dass das Vertrauen in den Regierungsrat und in die Führung des Luzerner Kantonsspitals (Luks) in der Vergangenheit durch einen allfälligen geplanten Leistungsabbau in der Grund- und Notfallversorgung bei der gesamten Bevölkerung des Kantons Schaden genommen habe. Die GASK sei bestrebt, dieses Vertrauen wiederherzustellen und die qualitativ hochstehende und für alle zugängliche Versorgung langfristig zu sichern.
Wie die Kommission weiter schreibt, kommt die Verankerung des Notfalls in Wolhusen nicht ohne hohe Kosten daher. Bereits heute verursache der Spitalstandort ungedeckte Kosten von etwa 8 Millionen Franken jährlich. Davon deckt der Kanton jährlich etwa 4,5 Millionen Franken. Würde das Spitalgesetz so geändert, wie die Kommission vorsieht, würden diese ungedeckten Kosten künftig je nach Angebot 8,2 bis 17,9 Millionen Franken betragen.
Sollte ausserhalb des Kantonsspitals keine Bewerbung für die Spitalliste erfolgen, wird zudem der ursprünglich vorgesehene direkte gesetzliche Leistungsauftrag an das Kantonsspital zur Sicherstellung der Versorgung der Luzerner Bevölkerung aktiviert.
  • Entwurf Änderung Spitalgesetz
  • GASK-Bericht zu den Initiativen

  • Luzerner Kantonsspital
  • spital
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