Krankenkassen: Neuer Kodex für die Kundenwerbung
Bei der Telefonwerbung unterwerfen sich die Schweizer Krankenversicherer bald gewissen Regeln und Beschränkungen.
, 23. Juli 2015, 04:00
Makler müssen Auftraggeber nennen
- dass der Name des Anrufers, die Firmenbezeichnung des Auftraggebers sowie der Zweck des Anrufs genannt werden.
- Es dürfen keine anderen Gesprächsbegründungen für den Anruf vorgegeben werden – beispielsweise eine Umfrage.
- Weiter darf die verwendete Telefonnummer nicht verschleiert oder unterdrückt werden.
- Die Vereinbarung verbietet zudem Anrufe ohne vorherige Zustimmung des Angerufenen, die sogenannte Kaltakquise.
- Makler, Vermittler und Telefonmarketing-Anbieter sind verpflichtet, sich an die Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zu halten, insbesondere den Sterneintrag.
- Zudem darf die Aufwandentschädigung für Makler und Vermittler den Höchstbetrag von 50 Franken pro Versicherungsabschluss zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht überschreiten.
Makler sollen notfalls gefeuert werden
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