Entlassener Herzchirurg des Kinderspitals freigesprochen

Ein Streit zwischen einem Herzchirurgen des Kinderspitals Zürich und der Spitalleitung hat dieser Tage vor dem Obergericht seinen vorläufigen Höhepunkt erreicht.

, 9. Juni 2023 um 13:30
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Das Urteil rückt den Herzchirurgen wieder ins Licht der Unschuld. | Symbolbild Freepik
Ein vom Kinderspital Zürich (Kispi) entlassener Herzchirurg hat sich wegen Drohungen vor Gericht verantworten müssen. Die Geschichte begann vor rund vier Jahren, als der Chirurg nach seiner Entlassung wegen «ungenügender Leistungen» in den Hungerstreik trat und sich an die Medien wandte. Bei einem Mediationsgespräch eskalierte dann die Situation. Dem Chirurgen, der damals unter Chefarzt Michael Hübler arbeitete, wurde schliesslich vorgeworfen, Mitglieder der damaligen Geschäftsleitung bedroht zu haben.
Diese Woche fand der Prozess in zweiter Instanz vor dem Obergericht in Zürich statt, wie die NZZ ausführlich berichtet. Während der Herzchirurg von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte, beharrten die GL-Mitglieder darauf, der Chirurg habe sie bedroht und in Angst versetzt.

Pfefferspray und Armeepistole aus Angst

So soll der Chirurg unter anderem gesagt haben, dass er sich «nicht persönlich die Finger schmutzig machen» werde, sondern dass er «Freunde habe, die das für ihn tun würden». Er habe «Beziehungen nach Ägypten». Denn dort, wo er herkomme, würden solche Dinge anders gehandhabt.
Die Kispi-GL-Mitglieder hätten daraufhin einen privaten, bewaffneten Sicherheitsdienst engagiert, um sich schützen zu lassen, heisst es laut NZZ in der Anklageschrift. Einer der Betroffenen habe sogar Pfefferspray bei sich getragen, ein anderer habe zu Hause seine Armeepistole bereitgehalten, ein dritter habe seine Kinder nicht mehr draussen spielen lassen.

Aussagen «diffus und widersprüchlich»

Doch der Chirurg wurde schliesslich «in dubio pro reo» freigesprochen. Er war vor einem Jahr von einem Bezirksgericht verurteilt worden. Das Zürcher Obergericht hat dieses Urteil nun aufgehoben und betont, dass die Aussagen «diffus und widersprüchlich» seien und die Drohungen nicht hinreichend bewiesen werden konnten. Ein Anspruch auf Genugtuung bestehe aber nicht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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