Bei einer Spitalpsychologin gilt Corona nicht als Berufskrankheit

In der Pflege liegt der Fall jedoch anders. Dazu liegt nun ein Bundesgerichts-Urteil vor.

, 15. August 2024 um 00:42
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Symbolbild: Eran Menashri on Unsplash
Das Bundesgericht entschied im Fall einer Psychologin, die 2021 in einer Aargauer Klinik arbeitete und sich mit Covid-19 infizierte. Die Unfallversicherung hatte damals eine Kostenübernahme abgelehnt: Es sei nicht genügend nachgewiesen, dass die Frau sich am Arbeitsplatz angesteckt habe, so die Begründung. Die erste Instanz – das Aargauer Versicherungsgericht – sah es ebenso.
Nun ging der Fall vors Bundesgericht, und dieses wies die Beschwerde der Spitalpsychologin ebenfalls ab.
Das Argument: Die Unfallversicherung für Berufskrankheiten sei nur zuständig, wenn es sich bei der Erkrankung um «ein berufstypisches Risiko» handle: «Das ist nicht der Fall bei einer im Spital tätigen Psychologin, die 2021 an einer Covid-19-Infektion erkrankt ist», so die Mitteilung aus Lausanne.
Anders wäre der Fall gewesen, wenn die Frau in der Pflege gearbeitet hätte – da hätte die Arbeit im Spital ein spezifisches Ansteckungsrisiko geborgen.
Basis ist eine Liste, die vom Bundesrat festgelegt wird: Sie zeigt besondere Risiken bei den diversen Berufen. Und laut dieser Liste stellen Infektionskrankheiten beim Spitalpersonal in der Tat Berufskrankheiten dar. «Daraus folgt in beweismässiger Hinsicht eine natürliche Vermutung», so die Juristensprache dazu.

Das Mittagspausen-Risiko

Oder anders: Wer in der Pflege arbeitet und mit gewissen Krankheiten angesteckt wird, hat sich die Infektion mit grosser Wahrscheinlichkeit auch am Arbeitsplatz geholt.
Bei einer Spitalpsychologin liegt die Sache aber anders: Hier sind Infektionskrankheiten nicht auf der entsprechenden Liste. Und es sei auch nicht davon auszugehen, dass eine Corona-Infektion berufstypisch sei.
«In der fraglichen Klinik wurden zwar auch akut an Covid-19 erkrankte Patientinnen und Patienten betreut. Die Psychologin war aber nicht mit deren Pflege befasst und somit auch keinem spezifischen Ansteckungsrisiko aufgrund eines gesundheitsgefährdenden Arbeitsplatzes ausgesetzt», so die Erklärung. «Daran ändert nichts, dass sie insbesondere in der Mittagspause beim Essen ohne Schutzvorkehrungen mit Pflegepersonal und Ärzten zusammen kam, die ihrerseits Kontakt mit Covid-19-Patienten hatten oder dass Covid19-Patienten zunächst in Zimmern auf der Station der Psychologin unter Quarantäne gestellt worden waren.»
  • BG-Urteil 8C_582/2022 vom 12. Juli 2024 ➡️ Zur Mitteilung des Bundesgerichts.

  • Covid
  • arbeitswelt
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